
Betriebliche Weihnachtsgeschenke
Schöne Bescherung trotz Steuerfalle
Schenken will gut überlegt sein - besonders im betrieblichen Umfeld. Spätestens jetzt zur Weihnachtszeit sorgt das in 2006 verabschiedete Jahressteuergesetz 2007 bei vielen Unternehmen für Verunsicherung, da sich die Rahmenbedingungen für betrieblich veranlasste Zuwendungen verändert haben.
Ein Beitrag der DHPG Dr. Harzem & Partner KG
Der "neue" Paragraph 37b Einkommensteuergesetz
(Pauschalbesteuerung) ermöglicht dem Empfänger eine ertragssteuerfreie
Annahme von Geschenken.
Bei der Planung von weihnachtlichen Aktivitäten ist jetzt noch mehr Weitblick gefragt. Das gilt für die Versendung von Weihnachtsgeschenken ebenso wie für die Vorbereitung der Jahresabschluss-Feier. Es lohnt sich, die eigene Geschenkpläne mit den neuen Bestimmungen für Zuwendungen abzustimmen.
Unternehmen sind gut beraten, sich an die Grundregeln zu halten. Dazu zählt vor allem, dass sie die Zuwendung nachvollziehbar dokumentieren. Zudem müssen die Kosten für Geschenke auf einem eigenen Konto oder in einer Aufstellung eindeutig erfasst werden. Bei nachträglichen Umbuchungen kennt das Finanzamt kein Pardon.
Planvoll schenken - Steuern sparen
Wer bei betrieblichen Zuwendungen wichtige Punkte außer Acht lässt, hat schnell den Fiskus ganz oben auf der Geschenkliste stehen. Die DHPG- Berater zeigen mögliche Geschenk-Varianten und ihre steuerlichen Besonderheiten auf.
1. Kleine Geschenke: Zuwendungen in Form von Sachwerten bis zu einem jährlichen Gesamtaufwand von 35 Euro je Geschäftsfreund sind steuerlich voll abzugsfähig. Vorsicht: Wer sich für die neue Pauschalbesteuerung entschieden hat, zahlt den Pauschsteuersatz von 30 Prozent - auch hier - bereits ab dem ersten Euro.
2. Große Geschenke: Wer seinen Kunden "mehr" steuerfrei gönnen möchte als die berühmte Flasche Wein, zahlt selbst zusätzlich Steuern. Tückisch: Werden für das Geschenk mehr als 35 Euro ausgegeben, ist nicht nur der Differenzbetrag, sondern der Gesamtbetrag in vollem Umfang steuerpflichtig (Pauschalbesteuerung).
3. Betriebsfeiern: Besonders spendable Unternehmer können sich bei ihren Mitarbeitern mit einer üppigen Betriebsfeier erkenntlich zu zeigen. Aufgepasst: Nur wenn die Kosten pro Kopf nicht über 110 Euro liegen, bleibt die Veranstaltung steuerfrei. Außerdem dürfen pro Jahr nur zwei solcher Feiern stattfinden.
4. Spenden: Nicht nur zur Weihnachtszeit kommt eine gemeinnützige Spende an Organisationen gut an. Achtung: Höchstens 20 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte oder maximal vier Promille der Summe der Umsätze und aufgewendeten Löhne und Gehälter können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Als Dankeschön gibt es von vielen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Institutionen auf Anfrage eine Dankeskarte für Kunden oder Mitarbeiter.
Über den Autor
Seit mehr als 50 Jahren gibt es die DHPG mit derzeit etwa 350 Mitarbeitern und Partnern an sechs Standorten in Nordrhein-Westfalen. Die DHPG DR. HARZEM & PARTNER KG bietet Unternehmen und Privatpersonen das gesamte Spektrum einer modernen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Beratungsleistungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts erbringt die DHPG Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater.
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