Schaden beim Kunden – wer zahlt? - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle
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14.11.2006

Haftung

Schaden beim Kunden – wer zahlt?

Grundsätzlich haftet immer der Unternehmer, wenn ein Kunde einen Sach- oder Personenschaden hat. Ob und in welcher Höhe der Unternehmer für den Schaden haftet, richtet sich nach den §§ 823 ff. BGB. Neben dem Unternehmer haftet der Arbeitnehmer dem Kunden, wenn er den Schaden verursacht hat, - allerdings nur in beschränktem Umfang.




Ein Beitrag von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle

Haftung des Arbeitnehmers

Nach den §§ 823 ff. BGB muss derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder die Gesundheit eines anderen beschädigt, dem Geschädigten Ersatz leisten. Verursacht dagegen ein Arbeitnehmer bei seiner Arbeit einen Personen- oder Sachschaden, kann er möglicherweise Ersatzforderungen des Geschädigten zurückweisen. Denn allgemeinen Haftungsgrundsätze des BGB wurden von den Arbeitsrichtern für Arbeitnehmer eingeschränkt, weil auch bei sorgfältigem Arbeiten gelegentlich Fehler passieren. Der Arbeitnehmer würde wegen der Dauerhaftigkeit der Arbeitleistung vermehrt zu Schadensersatzansprüchen herangezogen. Dies ist unbillig, weil der Arbeitnehmer

  • innerhalb der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers fremdbestimmte Arbeit leistet.
  • arbeitsvertraglich nur eine Leistungshandlung, aber keinen Leistungserfolg schuldet.
  • das gezahlte Arbeitsentgelt für erbrachte Leistungen, aber nicht für die Übernahme eines Risikos erhält.
Arbeitnehmer haften daher gegenüber Dritten und dem Arbeitgeber nur eingeschränkt. Also nicht im gleichen Umfang wie sie Dritten (außerhalb der Arbeitszeit) haften, wenn derselbe Schaden eingetreten wäre.

Die Einzelheiten

Der Haftungsumfang hängt davon ab, wie fahrlässig der Arbeitnehmer gehandelt hat. Unterschieden werden folgende Fallgruppen:

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet in voller Höhe  
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Also dann, wenn das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und wenn selbst einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden (BAG vom  28.05.1960, AP Nr. 19 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Maßgebend sind die persönlichen Umstände des schädigenden Arbeitnehmers (BAG vom 18.01.1972, AP Nr. 69 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

Mittlere Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet nur teilweise  
Die Haftungsquote des Arbeitnehmers beträgt nicht immer 50%, sie kann darunter oder darüber liegen. Es ist auch das Verhältnis zwischen Schadenshöhe und der an den Arbeitnehmer gezahlten Vergütung maßgebend.

(Mittel)Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Absatz 2 BGB). Fügt der Arbeitnehmer durch fahrlässiges Handeln dem Arbeitgeber in Ausführung betrieblicher Verrichtungen einen Schaden zu, ist immer ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzuführen, d. h. der Schaden ist zu quoteln.  

Leichte Fahrlässigkeit:  Arbeitnehmer haftet überhaupt nicht.  
Der Arbeitgeber hat keinerlei Ersatzansprüche. Wurde ein Dritter geschädigt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von Schadenersatzforderungen des Dritten komplett freistellen.  

Leicht fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet und gleichwohl einen Fehler verursacht.

Haftungsquote bei mittlerer Fahrlässigkeit

Zur Berechnung der Haftungsquote werden alle Umstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgrundsätzen gegeneinander abgewogen. Berücksichtig werden u. a.: auf Arbeitnehmerseite
  • Grad des Verschuldens
  • Gefahren bei der Arbeit 
  • Höhe des Schadens 
  • Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb 
  • Höhe der Vergütung, Zahlung einer Risikoprämie 
  • Alter und Betriebzugehörigkeit des Arbeitnehmers 
  • Familienverhältnisse, z. B. Wie beeinflusst eine Schadensersatzzahlung zu Gunsten des Arbeitgebers den Lebensunterhalt der Familie?
auf Arbeitgeberseite
  • Versicherbarkeit gegen derartige Schäden  
    Wenn möglich, warum hat Unternehmer dies nicht getan? Welche Kosten blieben bei bestehender Versicherung am Unternehmer „hängen“?
    Hat der Arbeitgeber derartige Schäden einkalkuliert oder einkalkulieren müssen? 
  • Verhältnis Schadenssumme/ Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers  
    Erhält der Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung? 
  • Wie lange arbeitet der Arbeitnehmer schon schadenfrei? 
  • Worin liegt die eigentliche Schadensursache? Hat das Verhalten des Arbeitgebers zum Schadeneintritt beigetragen? Hat er eine fehlerhafte Arbeitsanweisung erhalten? Wurde der Arbeitnehmer richtig in seine Arbeit eingewiesen? War im konkreten Fall eine besondere Anweisung des Arbeitgebers erforderlich? 
  • Gibt es Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen, die die Haftungsfrage regeln?
Der Kriterienkatalog ist nicht abschließend. Es können andere hinzutreten oder die Kriterien unterschiedlich gewichtet werden. Die Bestimmung der Haftungsquote im Einzelfall ist häufig schwierig, denn es gibt keine Tabellen oder Listen als Anhaltspunkte. In welchem Verhältnis ein entstandener Schaden zu teilen ist, wird immer am konkreten Schaden und den Umständen des Schadenseintritts festgestellt. 

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Über den Autor

RA Bährle ist Gründer der Kanzlei Bährle & Partner in Mannheim. Das Büro besteht seit 1987, ist überregional tätig und bietet:

Die Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von kleinen Unternehmen und Privatpersonen, insbesondere in arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher und familienrechtlicher Hinsicht. Darüber hinaus beschäftigen sie sich mit Vorsorgeverfügungen (Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten), dem privaten und gewerblichen Mietrecht sowie der zivil– und strafrechtlichen Abwicklung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle
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Tel. 0621 / 87 10 350
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