Rückzahlung von Ausbildungskosten - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Per-Hendrik Ipland
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Beruflicher Vorteil des Arbeitnehmers

Darüber hinaus muss mit der Aus- bzw. Fortbildung dem Arbeitnehmer ein beruflicher Vorteil erwachsen. Nicht jedwede Qualifizierungsmaßnahme kann Grundlage einer Rückzahlungsverpflichtung sein. Eine Kostenbeteiligung ist dem Arbeitnehmer aber umso eher zuzumuten, je größer der berufliche Vorteil ist.

Ein beruflicher Vorteil erwächst dem Arbeitnehmer regelmäßig, wenn die Qualifizierungsmaßnahme auch außerhalb des fördernden Betriebs in nennenswertem Umfang genutzt werden kann. Maßstab ist insoweit eine Steigerung der Berufs- und Verdienstchancen gerade durch diese Ausbildung.

Lehrgänge, die bereits vorhandene berufliche Kenntnisse allenfalls auffrischen oder neue rein innerbetriebliche Gegebenheiten (z.B. Schulung an neu im Betrieb eingeführten Maschinen) vermitteln sollen, können dagegen nicht Gegenstand einer Rückzahlungsvereinbarung sein, denn diese kommen regelmäßig allein bzw. hauptsächlich dem Arbeitgeber zugute.

Ausreichend ist es aber, wenn der Arbeitnehmer durch diese Bildungsmaßnahme eine Einstellung gerade beim finanzierenden Betrieb erreicht. Als Beispiel hierfür ist z.B. der Erwerb einer Musterberechtigung für das Führen bestimmter Flugzeugtypen zu nennen (sog. "Type Rating"). Die Piloten erwerben dadurch erst eine zwingende Voraussetzung, um überhaupt als Pilot eingestellt zu werden und somit einen beruflichen Vorteil (BAG v. 19.02.2004 – 6 AZR 552/02).

Heutzutage immer beliebter wird ein duales Studium. In diesen Fällen findet die Ausbildung parallel an einer - häufig privaten - Hochschule und gleichzeitig "on the job" im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung statt. Die Firma finanziert dabei das kostenpflichtige Studium und sichert sich die Betriebstreue des Studenten im Anschluss an die Ausbildung durch Rückzahlungsklauseln. Der Vorteil des Studenten liegt klar auf der Hand. Er erhält eine hoch qualifizierte und praxisorientierte Ausbildung mit anschließender Jobgarantie, muss aber dem Betrieb für eine gewisse Zeit zur Verfügung stehen.

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Über den Autor

Per-Hendrik Ipland ist Rechtsanwalt und Mitgründer der Kanzlei Beindorff & Ipland Rechtsanwälte. Die Anwälte der Kanzlei beraten und vertreten insbesondere Existenzgründer in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Internet-/ IT-Recht und Vertragsrecht. Gleichzeitig ist Rechtsanwalt Ipland als Dozent für das Gründercenter des Bildungswerks der Niedersächsischen Wirtschaft für die Bereiche Arbeits- und Vertragsrecht tätig.

www.beindorff-ipland.de

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