Rückzahlung von Ausbildungskosten - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Per-Hendrik Ipland
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04.09.2007

Aus- und Fortbildung

Rückzahlung von Ausbildungskosten

Die berufliche Aus- und Fortbildung - auch nach erfolgtem Einstieg ins Berufsleben - wird in Zeiten ständiger Veränderungen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer immer wichtiger. Vorbei sind die Zeiten, in denen eine abgeschlossene Ausbildung gepaart mit beruflicher Praxis ausreicht, um den Rest des Berufslebens davon zu zehren.




Ein Beitrag von Rechtsanwalt Per-Hendrik Ipland

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer hat ein Interesse an stetiger beruflicher Qualifizierung. Die Kosten entsprechender Maßnahmen sind hoch, werden aber gelegentlich vom Arbeitgeber übernommen, insbesondere in der Erwartung, auf längere Sicht einen gut ausgebildeten Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Die Interessen des Arbeitnehmers liegen auf der Hand: Eine vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildung ermöglicht diesem eine berufliche Qualifizierung - häufig während der Arbeitszeit - und steigert zudem den Wert auf dem Stellenmarkt.

Grundsätzliches

Die beschriebene Interessenlage macht eine Regelung erforderlich, die den unterschiedlichen Interessen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerecht wird.

Grundsätzlich zulässig ist es daher nach ganz herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung, vertragliche Klauseln - so genannte Rückzahlungsklauseln - zu vereinbaren, wonach vom Arbeitgeber aufgewandte Ausbildungskosten zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet. Selbstverständlich sind dabei vertragliche Grenzen zu beachten, so dass es für die Frage der Wirksamkeit entsprechender Rückzahlungsklauseln auf unterschiedliche Faktoren ankommt.


Zeitpunkt

Zunächst einmal ist eine Rückzahlungsklausel für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann wirksam, wenn sie vor Beginn einer entsprechenden Aus-/ bzw. Fortbildungsmaßnahme vereinbart wird. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Beginn der Ausbildung klar und unmissverständlich die Folgen erkennen können, die sich durch die Inanspruchnahme der Ausbildungsförderung ergeben.

Gegenstand einer Rückzahlungsklausel

Grundsätzlich können Gegenstand einer Rückzahlungsklausel alle Kosten für die berufliche Aus- und Fortbildung sein. Hiervon jedoch ausdrücklich ausgenommen, sind die Kosten für eine Berufsausbildung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. Danach ist die Vereinbarung einer Rückzahlungsvereinbarung für Kosten einer Berufsausbildung unzulässig.  Unzulässiger Gegenstand einer entsprechenden Rückzahlungsvereinbarung - und somit nichtig - ist daher eine Vereinbarung im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten einer betrieblichen Berufsausbildung, also Kosten, die dem Ausbildungsbetrieb durch die Ausbildung entstehen.

Etwas anderes gilt bei Studiengebühren für ein BA Studium. Diese Studiengebühren sind keine Kosten, die grundsätzlich der Ausbildungsbetrieb zu tragen hätte (BAG v. 24.01.2001 – 5 AZR 509/99). Kosten für den "schulischen Anteil" der Ausbildung haben grundsätzlich die Auszubildenden zu tragen und können im Falle einer Zahlung durch den Arbeitgeber Gegenstand von Rückzahlungsvereinbarungen sein.

Inhaltskontrolle - Gründe für die vorzeitige Beendigung

Grundsätzlich ist eine Rückzahlungsvereinbarungen danach zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer dadurch unangemessen benachteiligt wird. Wurde früher eine Klausel lediglich am allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB bemessen, so gilt heute § 307 BGB.

Seit dem 01.01.2003 findet das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf Arbeitsverträge Anwendung, sofern die jeweilige Vertragsbedingung im Arbeitsvertrag vorformuliert ist und für eine Vielzahl von Verträgen Anwendung finden soll (vgl. BAG v. 11.04.2006 – 9 AZR 610/05).

Im Rahmen einer durchzuführenden Interessenabwägung ist eine Rückzahlungsvereinbarung grundsätzlich nur dann ausgewogen - und somit wirksam -, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue einer Rückzahlungspflicht zu entgehen. Voraussetzung für die
Wirksamkeit ist somit, dass die vorzeitige Beendigung auf Gründen beruht, die der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist, so z.B. grundsätzlich im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Eine vereinbarte Rückerstattungspflicht auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, wäre somit unwirksam, denn diese Vereinbarung würde einseitig die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.

Im Rahmen früheren Rechtssprechung - ohne Anwendbarkeit der § 307 BGB ff. - wurde in Fällen, in denen der Arbeitgeber aufgrund vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers kündigte, der Arbeitnehmer als nicht schutzwürdig angesehen, so dass auch dieser Fall eine Rückzahlungspflicht dem Grunde nach auslöste. Im Rahmen einer Anwendung der §§ 307 ff. BGB wird die Schutzwürdigkeit im Einzelfall von der neuesten Rechtsprechung nicht mehr geprüft (BAG v. 23.01.2007 – 9 AZR 482/06).

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Über den Autor

Per-Hendrik Ipland ist Rechtsanwalt und Mitgründer der Kanzlei Beindorff & Ipland Rechtsanwälte. Die Anwälte der Kanzlei beraten und vertreten insbesondere Existenzgründer in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Internet-/ IT-Recht und Vertragsrecht. Gleichzeitig ist Rechtsanwalt Ipland als Dozent für das Gründercenter des Bildungswerks der Niedersächsischen Wirtschaft für die Bereiche Arbeits- und Vertragsrecht tätig.

www.beindorff-ipland.de

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