Rechtstipps rund um den Urlaub - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle
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23.11.2006

Arbeitsrecht

Rechtstipps rund um den Urlaub

Noteinsatz im Urlaub - Keine Urlaubsabgeltung bei andauernder Krankheit - 24 Werktage Mindesturlaub nur bei 6-Tage-Woche - Urlaubshöhe bei flexibler Arbeitszeit - Urlaubsanspruch muss geltend gemacht werden - Urlaubsentgelt kann gepfändet werden - Urlaub nur bei unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht - Kein Recht zur Selbstbeurlaubung




Ein Beitrag von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle

Noteinsatz im Urlaub

Wer als ehrenamtlicher Helfer z. B. im THW während seines Urlaubs zu einem Einsatz berufen wird, kann vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm diese Tage wieder als Urlaubstage gutgeschrieben werden. Der herangezogene Helfer hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf erneute Gewährung.

BAG vom 10.05.2005, 9 AZR 251/04

Keine Urlaubsabgeltung bei andauernder Krankheit

Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Absatz4 BUrlG entsteht nicht als Abfindungsanspruch, sondern als Ersatzanspruch für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbaren Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Abgeltungsanspruch ist deswegen an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Freistellungsanspruch selbst. Wie der Urlaubsanspruch erlischt daher auch der Abgeltungsanspruch spätestens mit dem Ende des Übertragungszeitraums – also am 31.03. des folgenden Kalenderjahres -, wenn der Freistellungsanspruch bis dahin bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis z. B. wegen Krankheit nicht hätte erfüllt werden können.

BAG vom 10.05.2005, 9 AZR 253/04

24 Werktage Mindesturlaub nur bei 6-Tage-Woche

Die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Werktagen bezieht sich auf eine regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 6 Tage in der Woche. Arbeitet ein Arbeitnehmer an weniger oder an mehr als 6 Tagen in der Woche, verkürzt oder erhöht sich sein Urlaub entsprechend. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist entsprechend umzurechnen.

BAG vom 08.05.2001, 9 AZR 240/00

Urlaubshöhe bei flexibler Arbeitszeit

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist auch dann umzurechnen, wenn der Arbeitnehmer in einem flexiblen Arbeitszeitmodell arbeitet, bei dem die regelmäßige Arbeitszeit in einem mehrwöchigen Zyklus oder im Jahr erreicht wird. Ins Verhältnis zu setzen sind nicht die geleisteten Arbeitsstunden, sondern die Zahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage.

BAG vom 30.10.2001, 9 AZR 314/00


Urlaubsanspruch muss geltend gemacht werden

Der Urlaubsanspruch des Arbeitsnehmers erlischt ersatzlos, wenn er den Arbeitgeber nicht im Urlaubsjahr oder im Fall der Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr nicht innerhalb der Übertragungsfrist (bis 31.03.) auffordert, den Urlaub zeitlich festzulegen.

BAG vom 18.09.2001, 9 AZR 570/00

Urlaubsentgelt kann gepfändet werden

Während des Erholungsurlaubs muss der Arbeitgeber die Vergütung weiterzahlen. Dieses Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Auch eine vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Urlaubsabgeltung ist pfändbar.

BAG vom 28.08.2001, 9 AZR 611/99

Urlaub nur bei unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht

Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung. Hierauf muss der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Behält er sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben.

Bundesarbeitsgericht, vom 14. März 2006 - 9 AZR 11/05

Kein Recht zur Selbstbeurlaubung

Die Urlaubsgewährung erfolgt nach § 7 BUrlG durch den Arbeitgeber. Lehnt dieser die Urlaubserteilung ohne ausreichende Gründe ab oder nimmt in zumutbarer Zeit zu dem Urlaubsantrag keine Stellung, so kann der Arbeitnehmer durch eine Leistungsklage oder ggf. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Ansprüche durchsetzen. Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, ist angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen. Auch wenn der Arbeitgeber dem Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers hätte nachkommen müssen, wird dadurch der eigenmächtige Urlaubsantritt durch den Arbeitnehmer nicht zu einer verzeihlichen Verletzung einer Nebenpflicht. Es stellt im Gegenteil regelmäßig sogar eine beharrliche Arbeitsverweigerung dar, wenn der Arbeitnehmer trotz der Ablehnung seines Urlaubsantrags sich einfach selbst beurlaubt und damit beharrlich seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt. Ob in derartigen Fällen vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist, wird regelmäßig von dem konkreten Inhalt der Unterredung zwischen den Arbeitsvertragsparteien vor dem eigenmächtigen Urlaubsantritt abhängen.

Hat der Arbeitgeber auf konkrete betriebliche Gründe hingewiesen, die einer Urlaubsgewährung entgegenstehen und dem Arbeitnehmer nachdrücklich klargemacht, im Fall eines unberechtigten Urlaubsantritts werde er arbeitsrechtliche Konsequenzen ergreifen, muss dem Arbeitnehmer klar sein, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, wenn er trotzdem zu dem rechtswidrigen Mittel der Selbstbeurlaubung greift. Nimmt andererseits der Arbeitgeber die Ankündigung des Arbeitnehmers, er werde trotz Ablehnung des Urlaubsantrags in Urlaub gehen, einfach kommentarlos hin, so wird je nach dem Umständen der Arbeitnehmer nicht damit rechnen müssen, dass der Arbeitgeber bereit ist, ohne weitere Abmahnung sofort zum äußersten Mittel der fristlosen Kündigung zu greifen.

Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 1998, 2 ABR 19/9

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Über den Autor

RA Bährle ist Gründer der Kanzlei Bährle & Partner in Mannheim. Das Büro besteht seit 1987, ist überregional tätig und bietet:

Die Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von kleinen Unternehmen und Privatpersonen, insbesondere in arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher und familienrechtlicher Hinsicht. Darüber hinaus beschäftigen sie sich mit Vorsorgeverfügungen (Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten), dem privaten und gewerblichen Mietrecht sowie der zivil– und strafrechtlichen Abwicklung von Verkehrsunfällen.

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