Outsourcing von Pensionsrückstellungen - was ist das? - Ein Beitrag von Dr. Claudia Veh
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20.04.2007

Betriebliche Altersvorsorge

Outsourcing von Pensionsrückstellungen - was ist das?

Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland wird nach wie vor überwiegend in der Form der Direktzusage durchgeführt. Der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer hat dabei einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Altersversorgungsleistungen gegenüber seinem Arbeitgeber.




Ein Beitrag von Dr. Claudia Veh

Als Konsequenz daraus sind nach deutschem Handels- und Steuerrecht Pensionsrückstellungen in der Bilanz des zusagenden Unternehmens zu bilden. In den vergangenen Jahren sind nun diese Pensionsrückstellungen aus unterschiedlichen, manchmal nicht nachvollziehbaren Gründen vermehrt als unerwünscht eingestuft worden. Es wird daher nach Wegen gesucht, von den Pensionsrückstellungen wegzukommen, in der einschlägigen Literatur spricht man in diesem Zusammenhang (inhaltlich nicht ganz korrekt) vom Outsourcing von Pensionsrückstellungen.

Der Charakter von Pensionsrückstellungen

Die Pensionsrückstellung ist der bilanzielle Ausweis einer Direktzusage. Durch die Pensionsrückstellung wird der zum Bilanzstichtag aktuelle Wert der Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Versorgungsversprechen gemessen. Bei den mittelbaren Durchführungswegen (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) sind in der Regel keine Pensionsrückstellungen nach deutschem Handels- und Steuerrecht zu bilden. Wenn also vom Outsourcing von Pensionsrückstellungen die Rede ist, ist der Sprachgebrauch insofern nicht korrekt, als es eigentlich um das zu Grunde liegende Versorgungsversprechen geht. Mit dem Versorgungsversprechen soll etwas geschehen, was zum (teilweisen) Wegfall der Pensionsrückstellungen führen soll.

Wegfall der Pensionsrückstellungen durch Erfüllung der Verpflichtung

Im Regelfall werden die Pensionsrückstellungen dadurch stetig aufgelöst, dass das Versorgungsversprechen erfüllt wird. Dies erfolgt typischerweise bei Bezug der Betriebsrente und dem damit verbundenen jährlich kleiner werdenden Umfang der Verpflichtung. Die Pensionsrückstellung kann aber auch in einem Schlag aufgelöst werden, wenn z.B. der Versorgungsberechtigte stirbt, ohne Hinterbliebene zu hinterlassen. Ähnlich verhält es sich, wenn die Pensionsverpflichtung (soweit arbeitsrechtlich möglich) mittels einer einmaligen Kapitalzahlung abgefunden wird. Auch hier wird die Pensionsrückstellung vollständig aufgelöst, da nach Zahlung des Abfindungsbetrags keine Verpflichtung mehr existiert.

Wegfall der Pensionsrückstellungen durch Schuldnerwechsel

Die Pensionsrückstellung kann auch dadurch wegfallen, dass die Pensionsverpflichtung von einem Dritten übernommen wird. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt und der neue Arbeitgeber bereit ist, das vom alten Arbeitgeber erteilte Versorgungsversprechen zu übernehmen. Es handelt sich dann um den Wechsel des Versorgungsschuldners. Durch das Betriebsrentengesetz werden die Möglichkeiten des Schuldnerwechsels zwar eingeschränkt, andererseits bemüht sich der Gesetzgeber darum, dass betriebliche Altersversorgung zumindest beim Arbeitgeberwechsel möglichst mitgenommen werden kann (Stichwort Portabilität). Eine spezielle Variante des Schuldnerwechsels ist die so genannte Rentner-GmbH, bei der durch eine rechtliche Aufspaltung Pensionsverpflichtungen auf eine neue Gesellschaft übertragen werden. Ist die Liquidation des Unternehmens geplant, so gibt es schließlich noch die Möglichkeit der so genannten Liquidationsversicherung, bei der eine Versicherungsgesellschaft die Rolle des neuen Versorgungsschuldners übernimmt.

Wechsel des Durchführungswegs

Die mittelbaren Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung erfordern nach deutschem Handels- und Steuerrecht in der Regel keinen Bilanzausweis. Daher bietet es sich an, den Durchführungsweg zu wechseln und von der Direktzusage auf eine mittelbare Verpflichtung umzuschalten, was die gewünschte Auflösung der Pensionsrückstellungen zur Folge hat. Wegen der mangelnden steuerrechtlichen Flankierung kommen für diesen Durchführungswegwechsel Direktversicherung und Pensionskasse kaum in Frage. Die benötigten Mittel für den Wechsel überschreiten regelmäßig die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG. Vom Steuer-Gesetzgeber gefördert wird letztlich nur der Wechsel zum Pensionsfonds aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 66 EStG. Der Wechsel des Durchführungswegs entlässt den Arbeitgeber jedoch nicht vollständig aus seiner Stellung als Versorgungsschuldner. Wegen § 1 (1) Satz 3 BetrAVG muss er auch bei den mittelbaren Durchführungswegen für die zugesagten Leistungen einstehen (soweit sie durch den Versorgungsträger nicht erbracht werden sollten).

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Über den Autor

Dr. Claudia Veh, Aktuar (DAV), ist Referentin für betriebliche Altersversorgung bei der SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH – einem Tochterunternehmen der Swiss Life Deutschland. Nach dem Studium der Ökonomie in Augsburg folgte eine zweijährige Assistententätigkeit an der Universität Hohenheim mit Promotion zum Dr. oec. 1998 trat Dr. Claudia Veh in die Swiss Life Deutschland im Gebiet Firmenkunden ein und war dort als versicherungsmathematische Gutachterin und im Bereich Grundsatzfragen/Infopool tätig. Bei SLPM betreut sie verschiedene Bereiche der betrieblichen Altersversorgung und ist für die fachliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.

www.slpm.de

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