Neue Chancen für den Aufhebungsvertrag - Ein Beitrag von Rechtsanwältin Bettina Kox
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09.04.2008

Arbeistrecht

Neue Chancen für den Aufhebungsvertrag

Bis vor kurzem war der Aufhebungsvertrag kaum noch eine realistische Alternative zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Oft waren Arbeitgeber gezwungen, ein Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen, obwohl sie einer einvernehmlichen Regelung mit ihren Mitarbeitern bei Zahlung einer angemessenen Abfindung gern den Vorzug gegeben hatten.




Ein Beitrag von Rechtsanwältin Bettina Kox

Der Grund: Die Arbeitnehmer mussten befürchten, die zuständige Agentur für Arbeit werde eine Sperrzeit verhängen. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld zwölf Wochen ruht und darüber hinaus sich die Anspruchdauer um ein Viertel mindert. Statt zwölf Monate würde der Arbeitslose zum Beispiel nur neun Monate Arbeitslosengeld erhalten. Eine beträchtliche Einbuße. Arbeitsverwaltung wie Bundessozialgericht vertraten die Auffassung, der Arbeitnehmer trage bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages aktiv zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und damit zu seiner späteren Arbeitslosigkeit bei, so dass der Sperrzeittatbestand erfüllt sei.

Nun erfolgte jedoch endlich eine Kehrtwende der Arbeitsverwaltung, veranlasst durch die Ankündigung des Bundessozialgerichts im Jahr 2006, seine restriktive Rechtsprechung zu lockern. Die Bundesagentur für Arbeit änderte ihre internen Verwaltungsvorschriften und definierte den sperrzeitrelevanten Tatbestand neu. Nach der aktuellen Fassung der Durchführungsanweisung 144.100 ff. (Stand 12/2007) verhängt die Arbeitsverwaltung nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages wegen des Vorliegen eines wichtigen Grundes keine Sperrzeit mehr, wenn
  • der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat,
  • die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt würde,
  • die Arbeitgeberkündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrages geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre,
  • die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und
  • eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird.
Der Text der Dienstanweisung ist auf der Website der Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de nachzulesen. Bei der Gestaltung eines Aufhebungsvertrages beziehungsweise einer Abwicklungsvereinbarung, die einer Kündigung unmittelbar nachfolgt, sind diese Punkte unbedingt zu beachten. Sollte die Marge für die Abfindung unter- oder überschritten werden, müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass eine Überprüfung durch die Agentur für Arbeit stattfindet, die im schlimmsten Falle zur Verhängung einer Sperrzeit führen kann.

Mit dieser Neupositionierung der Agentur für Arbeit wird der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer wieder attraktiver. Arbeitgeber haben die Chance, schnell Rechtssicherheit zu erhalten, ohne riskieren zu müssen, dass der Arbeitnehmer ein Kündigungsschutzverfahren führt und das Arbeitsverhältnis erst vor Gericht durch Abschluss eines Vergleiches endet. Die Arbeitnehmer müssen nicht mit sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen rechnen und haben ebenfalls schnell Sicherheit und die Chance, sich aus einer ungekündigten Stellung auf eine neue Tätigkeit zu bewerben.

Der Autor

Böck & Partner Rechtsanwälte
Bettina Kox
www.boeck-partner.de

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Über den Autor

Der Autor ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., Brühl

www.mittelstands-anwaelte.de

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