
Online-Handel
Leitfaden Informationspflichten Online-Shop
Immer mehr Betreiber von Online-Shops sehen sich derzeit mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen konfrontiert. Umso mehr erstaunt es daher, dass viele Online-Händler die einschlägigen Informationspflichten nicht kennen oder einfach ignorieren. Neben der Gefahr einer Abmahnung wird oft verkannt, dass die gesetzeskonforme Umsetzung und eine verbraucherfreundliche Darstellung der Informationen letztendlich Vertrauen bei dem Kunden weckt. Somit kann die Qualität der angebotenen Informationen entscheidend dazu beitragen, die wirtschaftliche Entwicklung des Online-Shops zu stärken.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christopher Beindorff
1. Anbieterkennzeichnung
Die Anbieterkennzeichnung mit den entsprechenden Daten muss vollständig unter einem gesonderten Menüpunkt (z. B. Impressum) angegeben werden. Eine Angabe lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus. Es ist darauf zu achten, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.
Wer sicher gehen will, sollte eine gesonderte Seite mit den entsprechenden Pflichtangaben anlegen. Diese sollte von jeder anderen Seite des Internetauftritts durch einen Link verbunden sein. Nicht ausreichend ist, dass sich der Hinweis oder der Link lediglich auf der Startseite befindet. Zu beachten ist zudem, dass die Pflichtangaben von jeder Seite mit höchstens zwei "Klicks" erreichbar sein müssen. Außerdem sollten die Angaben speicher- und ausdruckbar sein.
Die Pflichtangaben gelten im Übrigen auch für Newsletter und Werbe-Mails.
a. Name und Anschrift, Vertretungsberechtigte
Anzugeben sind sowohl der Vor- und der Zuname sowie die vollständige (ladungsfähige) Adresse des Anbieters. Die Bezeichnung einer bloßen Postfachadresse genügt dabei nicht den gesetzlichen Anforderungen. Bestehen mehrere Niederlassungen, ist im Zweifel die Hauptniederlassung anzugeben. Bei juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung erforderlich. Der/ die Vertretungsberechtigte(n) - Geschäftsführer oder Vorstand - müssen ebenfalls angeführt werden. Diese Verpflichtung trifft nicht nur juristische Personen, sondern auch Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
b. Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme zu dem Anbieter ermöglichen
Neben der Bezeichnung der Postanschrift und der E-Mail-Adresse sollte in jedem Fall auch die Telefonnummer mitgeteilt werden. Die Angabe einer Telefonnummer unter der nur ein Anrufbeantworter zu erreichen ist genügt nicht. Sofern vorhanden, sollte auch die Faxnummer mit aufgeführt werden.
c. Angaben zur ständigen Aufsichtbehörde
Sofern Waren und Tätigkeiten angeboten oder erbracht werden, die der behördlichen Zulassung bedürfen, müssen Angaben zur ständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden. Das soll dem Nutzer ermöglichen, sich bei der entsprechenden Stelle zu informieren und ggf. Beschwerden vorzubringen. Zusätzlich muss auf die offizielle Berufsbezeichnung, berufsrechtlichen Regeln und die zuständige Kammer hingewiesen werden.
d. Angaben der Register/ Umsatzsteueridentifikationsnummer
Es müssen das zuständige Handelsregister und die Handelsregisternummer angegeben werden. Entsprechendes gilt für das Vereins-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregister. Anzuführen ist zudem, soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer (bestehend aus den Buchstaben DE sowie neun weiteren Ziffern). Diese Nummer darf nicht mit der "normalen" (Umsatz-) Steuernummer verwechselt werden. Die Steuernummer braucht (und sollte) nicht im Impressum aufgenommen werden.
Über den Autor
Christopher Beindorff ist Rechtsanwalt und Mitgründer der Kanzlei Beindorff & Ipland Rechtsanwälte. Die Anwälte der Kanzlei beraten und vertreten insbesondere Existenzgründer in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Internet-/IT-Recht und Vertragsrecht. Gleichzeitig ist Rechtsanwalt Beindorff als Dozent für das Gründercenter des Bildungswerks der Niedersächsischen Wirtschaft tätig.
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