
Fachbeitrag
Latente Steuern
Latente Steuern spielten bislang im Einzelabschluss von kleinen und mittelständischen Unternehmen eine untergeordnete Rolle. Dies lag vorrangig daran, dass versucht wurde, möglichst keine Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz auftreten zu lassen und somit eine Einheitsbilanz zu erstellen.
Ein Beitrag von Matthias Hoffmann
Latente Steuern, was ist das ?
Zukünftig könnten latente Steuern eine größere Bedeutung gewinnen, da mit Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz zunehmen werden. Zwar wird auch weiterhin für aktive latente Steuern ein Aktivierungswahlrecht gelten, jedoch sind zukünftig zumindest für Unternehmen, die als mittelgroß oder groß gelten, umfangreichere Anhangsangaben zu latenten Steuern zu machen. Diese Unternehmen sind daher gezwungen, selbst dann latenten Steuern detailliert zu ermitteln, wenn keine Aktivierung erfolgt. Sogenannte kleine Unternehmen können die Anhangsangaben und damit eine detaillierte Ermittlung der latenten Steuern unterlassen.
Trotz dieser Möglichkeit sollten sich auch kleine Unternehmen mit dem Konzept der latenten Steuern auseinander setzen, die Vor- und Nachteile abwägen und ggf. aus bilanzpolitischen Gründen das Wahlrecht ausnutzen. Hierzu ist es notwendig ein Verständnis zu vermitteln, was latente Steuern sind, wie diese zu ermitteln sind und wie sie sich bilanzpolitisch einsetzen lassen.
Konzept der latenten Steuern
Latente Steuern werden nur in der Handelsbilanz angesetzt und sind nicht zahlungswirksam, sondern dienen dazu, in Zukunft entstehenden Steuermehr- oder –minderzahlungen aufzuzeigen. Es handelt sich somit um eine handelsbilanzielle Steuerabgrenzung, die aus unterschiedlichen Wertansätzen einzelner Vermögensgegenstände und Schulden in Steuer- und Handelsbilanz resultieren, die sich im Zeitablauf umkehren.
Ermittlung von latenten Steuern
Die Ermittlung der latenten Steuern ist nicht schwer und bedarf weniger Informationen. Es werden lediglich zum Bilanzstichtag die Steuerbilanz und die Handelsbilanz sowie Informationen über den Steuersatz benötigt.
Eine einfache Gegenüberstellung der Wertansätze pro Bilanzposition in Excel zeigt die wertmäßigen Abweichungen, die Basis für die Berechnung ist. Es ist darauf zu achten, dass sogenannte permanente Differenzen, d.h. die sich im Zeitablauf nicht umkehren, nicht Gegenstand von latenten Steuern sind.
Der anzuwendende Steuersatz setzt sich aus den anzuwendenden Ertragsteuern zusammen, d.h. bei Kapitalgesellschaften aus Körperschaft- und Gewerbeertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag und bei Personenhandelsgesellschaften aus Gewerbeertragsteuer.
Die latenten Steuern ergeben sich dann pro Bilanzposition aus der Multiplikation des Steuersatzes mit dem Differenzbetrag. Es wird zwischen aktiven und passiven latenten Steuern unterschieden.
Aktive latente Steuern entstehen immer dann, wenn der Wertansatz von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz niedriger als in der Steuerbilanz oder wenn der Wertansatz einer Schuld in der Handelsbilanz größer als in der Steuerbilanz ist. Dies ist beispielweise der Fall bei der Passivierung von Drohverlustrückstellungen in der Handelsbilanz, die in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden dürfen.
Passive latente Steuern entstehen immer dann, wenn der Wertansatz von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz größer als in der Steuerbilanz oder wenn der Wertansatz einer Schuld in der Handelsbilanz niedriger als in der Steuerbilanz ist. Dies ist beispielweise der Fall bei der Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz, die in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden dürfen.
Bewertung von latenten Steuern
Nachdem die latenten Steuern ermittelt worden sind, ist in einem weiteren Schritt eine Bewertung vorzunehmen. Handelsrechtlich können aktive latente Steuern aktiviert werden. Passive latente Steuern müssen passiviert werden. Zulässig ist es, vorab die latenten Steuern zu saldieren.
Vor der Zielsetzung über zukünftige Steuermehr- oder –minderzahlungen zu informieren, können aktive latente Steuern als zukünftige Steuerminderzahlungen nur dann angesetzt werden, wenn die zukünftige Steuerminderzahlung mindestens wahrscheinlich ist. Eine Nutzung dieses Steuervorteils kann entweder über ausreichende zukünftige steuerliche Gewinne oder Umkehrung passiver latenter Steuern dokumentiert werden. Wenn dies nicht der Fall ist, dann können aktive latente Steuern nicht aktiviert werden.
Latente Steuern und steuerlicher Verlustvortrag
Ab 2010 können erstmalig in einem handelsrechtlichen Abschluss aktive latente Steuern auf den steuerlichen Verlustvortrag aktiviert werden. Damit wird die zukünftige Steuerersparnis aus der Nutzung des steuerlichen Verlustvortrags in der Handelsbilanz sichtbar.
Eine Aktivierung dieses Vorteils ist jedoch nur eingeschränkt möglich sowie an Bedingungen geknüpft. Zum einen kann nur der Vorteil aktiviert werden, der in den kommenden fünf Geschäftsjahren aus der Nutzung des steuerlichen Verlustvortrages erwartet wird. Hierbei sind die Regelungen zur Mindestbesteuerung sowie der Verlustabzugsbeschränkungen aus einem möglichen Verkauf von Anteilen zu berücksichtigen. Eine Nutzung kann entweder durch die zeitkongruente Auflösung passiver latenter Steuern oder durch erwartete zukünftige steuerliche Gewinne erfolgen. Ferner muss die Nutzung des steuerlichen Verlustvortrages wahrscheinlich sein. Hierbei sind hohe Anforderungen zu stellen.
Eine Historie von nachhaltigen Gewinnen ist beispielsweise ein überzeugendes Indiz dafür, dass eine Nutzung wahrscheinlich ist. Hingegen wird eine Historie von steuerlichen Verlusten eine sehr hohe Hürde sein, die kaum zu überwinden ist, um eine Aktivierung als sachgerecht erscheinen zu lassen. Ausnahmsweise könnte dies aber der Fall sein, wenn die Verlustsituation erklärbar und zum Bilanzstichtag ein Auftragsbestand vorhanden ist, der zukünftige steuerliche Gewinne quasi garantiert.
Vor diesem Hintergrund werden gerade Start-up-Unternehmen dieses Wahlrecht im Regelfall nicht in Anspruch nehmen können.
Bilanzpolitische Möglichkeiten
Aktive latente Steuern erhöhen und passive latente Steuern vermindern das bilanzielle Eigenkapital. Sofern saldiert aktive latente Steuern vorliegen, kann es aus bilanzpolitischen Gründen angebracht sein, diese, sofern sie werthaltig sind, zu aktivieren. Durch die Aktivierung erhöht sich das bilanzielle Eigenkapital und damit sinkt der Verschuldungsgrad.
Sofern ein Überhang an passiven latenten Steuern besteht, sollten diese mit aktivierungsfähigen aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge, sofern vorhanden, verrechnet werden, um nicht den Passivüberhang zu passivieren.
Schlussbemerkung
Latente Steuern werden vermutlich zukünftig an Bedeutung gewinnen. Die Ermittlung der latenten Steuern ist vergleichsweise einfach, höhere Anforderungen sind an die Bewertung zu stellen. Die mit dem BilMoG eingeführte Möglichkeit, latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge zu aktivieren, wird insbesondere für Unternehmen interessant sein, die nach einigen Verlustjahren den Turn-around geschafft haben und seit einigen Jahren wieder steuerliche Gewinne erzielen, aber noch über einen steuerlichen Verlustvortrag verfügen.
Über den Autor
Matthias Hoffmann ist Wirtschaftsprüfer und Partner bei BENKERT + PARTNER, einer multidisziplinären Partnerschaft bestehend aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Herr Hoffmann unterstützt Sie bei der Erstellung von Abschlüssen und Business Plänen, berät im Zusammenhang mit rechnungslegungsbezogenen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen und führt Jahres- und Konzernabschlussprüfungen durch.
BENKERT + PARTNER bietet jeweils auf den Einzelfall zugeschnittene multidisziplinäre Beratungsdienstleistungen an.
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