Künstlersozialabgaben im Unternehmen - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Oberwetter
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2. Bestehen besondere Pflichten für mein Unternehmen?

Ja. Zunächst einmal die Meldepflicht: Unternehmen, die zur Zahlung von Künstlersozialabgaben verpflichtet sind, müssen sich selbst bei den Behörden anmelden. Das haben aber wohl nur äußerst wenige Unternehmen getan, denn den meisten Unternehmen ist die Abgabepflicht überhaupt nicht bekannt. An der Verpflichtung zur Meldung ändert das nichts: Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Unternehmen der KSK die Entgelte mitteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt haben.

Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden nach branchenspezifischen Durchschnittswerten eingeschätzt . Die so vorgenommene Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden. An die Meldpflicht schließt sich die Pflicht zur Zahlung der ermittelten Beiträge an. Ferner sind Aufzeichnungspflichten einzuhalten.

Bei Verstoß gegen diese Pflichten drohen Bußgelder.

3. Warum sind Künstlersozialabgaben erst jetzt ein Thema? Besteht die Abgabepflicht erst seit kurzem?

Nein, die Abgabepflicht besteht schon seit langem. Aber erst jetzt drohen Prüfungen: Zuständig für die Überprüfung, ob Künstlersozialabgaben abgeführt werden müssen, ist seit dem 01.07.2007 die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Deutsche Rentenversicherung überprüft bereits die ordnungsgemäße Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch dien Arbeitgeber. Nunmehr wird auch im Bereich der Künstlersozialabgaben einiges durch die DRV "abgefischt" werden können – denn kaum ein Unternehmen wird die Beträge abgeführt haben.

4. Muss mein Unternehmen nur für die Zukunft zahlen oder auch für die Vergangenheit?

Unternehmen werden auch für die Vergangenheit veranlagt werden. Es drohen Nachzahlungen für die Jahre 2002 bis 2006.

5. Wie hoch können die Nachzahlungsbeträge sein?

Das differiert. Es kommt auf das Auftragsvolumen an. Der Prozentsatz der hiervon abzuführenden Leistung variiert von Jahr zu Jahr, von 2002 bis 2007 sind Beiträge zwischen 3,8 Proeznt und 5,8 Prozent jeweils für das Jahr fällig. Hinzu können erhebliche Säumniszuschläge kommen.

6. Können die Beträge dem Künstler in Rechnung gestellt werden?

Nein. Etwaige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind nichtig.

7. Was ist zu tun, wenn ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vorliegt und um Mitteilung gebeten wird, welche Zahlungen an Künstler geleistet wurden?

In jedem Fall sollte das Schreiben richtig beantwortet werden. Das Ignorieren solcher Schreiben ist sinnlos, denn die Behörde wird in diesem Fall branchentypische Schätzungen vornehmen und einen Zahlungsbescheid erlassen. Damit können dann gleich erhebliche Säumniszuschläge verbunden sein. Ferner kann eine Betriebsprüfung erfolgen. Wird dort festgestellt, dass unzureichende oder fehlerhafte Angaben gemacht wurden, kann es zu Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro kommen.

8. Was ist für die Zukunft zu unternehmen?

Ihr Unternehmen wird sicherlich nicht davon Abstand nehmen wollen, Dritte mit kreativen Leistungen zu beauftragen. Eine Möglichkeit, die sich bietet, ist es, fortan juristische Personen (z.B. eine GmbH) zu beauftragen; denn eine Abgabepflicht für juristische Personen besteht grundsätzlich nicht. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die zu zahlenden Beträge in die Preiskalkulation mit einzuberechnen.

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Über den Autor

Die Kanzlei Oberwetter & Olfen mit Sitz in Hamburg berät in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuer- und Steuerstrafrechts, des IT-Rechts und des Insolvenzrechts. Rechtsanwalt Christian Oberwetter ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht , Rechtsanwalt Michael Olfen Fachanwalt für Steuerrecht.

www.oberwetter-olfen.de

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