Künstlersozialabgaben im Unternehmen - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Oberwetter
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06.08.2007

Künstlersozialabgabeverpflichtung

Künstlersozialabgaben im Unternehmen

Die folgenden Informationen sollen Unternehmen die Möglichkeit geben, einzuschätzen, ob eine Verpflichtung zur Abführung von Künstlersozialabgaben gegeben ist.




Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Oberwetter

1. Muss unser Unternehmen Künstlersozialabgaben abführen?

Die Abgabepflicht ist im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt. Danach sind Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform abgabepflichtig. Voraussetzung ist natürlich, dass Künstler oder Publizisten durch das Unternehmen mit Dienstleistungen beauftragt wurden und eine künstlerische Leistung vorliegt.

Ohne Frage abführungspflichtig sind solche Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten. Dazu gehören z.B. Verlage, Presseagenturen, Bilderdienste und Unternehmen, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte erbringen. Bei diesen Unternehmen handelt es sich also um bestimmte, eingrenzbare Branchen.

Allerdings können und werden auch andere Unternehmen der Abgabepflicht unterliegen: Abgabepflichtig sind nämlich auch Unternehmer, die Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Ferner müssen auch Abgaben von Unternehmen gezahlt werden, die Dienstleistungen von Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen.

Was heißt das konkret? Die Beauftragung selbständiger Webdesigner und Autoren für einen Internetauftritt, die Beauftragung von Grafikern, Fotografen und Layoutern für solche Seiten oder für Firmenprospekte und Geschäftsunterlagen führt zur Abgabepflicht.

Das gilt natürlich nicht für jeden kleinen Auftrag. Wer nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten vergibt, muss keine Beiträge zahlen.

Allerdings: Wir verweisen auf das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2005: Ein Unternehmen, welches eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelmäßig mit der Herstellung und Pflege einer Website zum Zwecke der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit betraut, unterliegt mit den dafür gezahlten Entgelten der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.07.2005, B 3 KR 29/04).

Im Ergebnis wird es somit bei Auseinandersetzungen mit den Behörden darum gehen, ob eine künstlerische Leistung vorliegt (das wird bei Webdesignern, Grafikern, Autoren etc. meist der Fall sein) und ob es sich um eine regelmäßige Dienstleistung gehandelt hat. Davon wird man ausgehen können, wenn sich Aufträge stetig wiederholen.

Als Beispiele wären die Erstellung einer Homepage und die nachfolgende Pflege, die Gestaltung von Werbebroschüren und Geschäftsunterlagen durch Grafik und Foto in einem gewissen Rhythmus zu nennen. Im Grunde heißt das: Wer den gleichen Künstler oder Publizisten mindestens einmal im Jahr beauftragt, wird sich auf Künstlersozialabgaben einstellen müssen.

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Über den Autor

Die Kanzlei Oberwetter & Olfen mit Sitz in Hamburg berät in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuer- und Steuerstrafrechts, des IT-Rechts und des Insolvenzrechts. Rechtsanwalt Christian Oberwetter ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht , Rechtsanwalt Michael Olfen Fachanwalt für Steuerrecht.

www.oberwetter-olfen.de

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