
GmbH-Recht
Irrtum über Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführervertrages
Folgende interessante Fallgestaltung wurde kürzlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft (GmbH) mit einem Anteil von 20 % übertrug seinen Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter und gab sein Amt nach achtjähriger Tätigkeit auf, meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos.
Ein Beitrag von Ulrich Brötzmann
Nicht sozialversicherungspflichtig
Im Zuge der Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche, nämlich der Zahlung von Arbeitslosengeld, wurde festgestellt, dass er wegen seiner gesellschafts-rechtlichen Beteiligung nicht renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen war. Seine Beiträge wurden ihm erstattet. Die Gesellschaft erhielt die Arbeitgeberanteile in Höhe von 34.737,99 Euro gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 SGB IV.
Nun verlangte der ehemalige Geschäftsführer von der Gesellschaft die Auszahlung der ihr erstatteten Arbeitgeberbeiträge.
In zweiter Instanz hat dann der ehemalige Geschäftsführer lediglich noch die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 22.634,85 Euro begehrt, nachdem er in erster Instanz vor dem Landgericht verloren hatte.
Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge
Nach Auffassung der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-17 U 103/07) steht dem ehemaligen Geschäftsführer ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung dieser Erstattung aus § 313 Abs. 1 BGB zu. Denn die Parteien hatten den Anstellungsvertrag in der gemeinsamen Annahme geschlossen, der Geschäftsführer werde Arbeitnehmer sein und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Dieser beiderseitige und in der täglichen Praxis durchaus oft vorkommende Irrtum über die vorausgesetzte Rechtslage stellt sich als Störung der Grundlage des Anstellungsvertrages dar. Die Parteien hätten den Anstellungsvertrag bei Erkenntnis, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer einzuordnen sei, nicht mit diesem Inhalt geschlossen.
Dem ehemaligen Geschäftsführer konnte nicht zugemutet werden, dass es bei dem unveränderten Vertrag mit der sozialrechtlichen Folge der Erstattung der Arbeitgeberanteile an die Gesellschaft bleibt.
Störung der Geschäftsgrundlage
Das Gericht führte aus, dass sich der Geschäftsführer nach Ablauf von mehr als sechs Jahren Geschäftsführertätigkeit auf eine dadurch entstandene Versorgungslücke nicht mehr einrichten kann. Demgegenüber hätte sich die Gesellschaft von Vertragsbeginn an darauf eingestellt, dass sie den in Streit stehenden Betrag des Arbeitgeberanteils an der Rentenversicherung aufzubringen hat. Die Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage hat eine möglichst interessengerechte Verteilung des verwirklichten Risikos bei möglichst geringem Eingriff in die ursprüngliche Regelung herzustellen. Dabei ist nach dem Grundsatz des schwächstmöglichen Eingriffs in die eingegangene Verpflichtung möglichst am Vertrag festzuhalten. Die Gesellschaft muss daher dem ehemaligen Geschäftsführer den Betrag der ihr erstatteten Rentenbeiträge auszahlen.
Über den Autor
Dr. Ulrich Brötzmann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, IHK-Prüfer und Dozent an der IHK-Weiterbildungsakademie. Seine Kanzlei ist überregional in den Bereichen Arbeits- Wirtschaftsrecht tätig.
Kontaktdaten:
Dr. Ulrich Brötzmann
Bonifaziusplatz 1b
55118 Mainz,
Tel.: 06131/61 81 56
Fax: 06131/61 81 57
E-Mail: post@kanzlei-broetzmann.de
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