
Steuerecht
Internethandel - wann wird man steuerpflichtig?
"Drei, zwei, eins - meins" der Internethandel ist beliebt und mal ehrlich, wer würde nicht gern ein paar unnütze Dinge vom Dachboden gewinnbringend bei Internet-Auktionshäusern wie eBay versteigern?
Ein Beitrag von Heiko Beyer
Aber besonders Neueinsteiger stehen oft vor der Frage, ob sie als Privatperson auftreten können oder sich als Unternehmer behandeln lassen müssen. Wo liegt hier die Grenze und welche steuerlichen Pflichten haben Unternehmer? Kann der Fiskus schwarze Schafe in der Anonymität des Internets überhaupt erwischen?
Für die Besteuerung muss zwischen den Ertragsteuern (insb. Einkommensteuer und Gewerbesteuer) und der Umsatzsteuer unterschieden werden. Liegt ertragsteuerlich ein Gewerbebetrieb vor, ist der Anbieter/ Verkäufer nicht nur einkommensteuer- sondern auch gewerbesteuerpflichtig.
Wonach richtet sich die Steuerpflicht?
Um festzustellen, ob eine gewerbliche Betätigung vorliegt oder nicht, ist die Definition des Gewerbebetriebes zu prüfen: Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, die weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung selbständiger Arbeit anzusehen ist und den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet.
- Selbständig handelt, wer auf eigene Rechnung und Verantwortung arbeitet, das Unternehmerrisiko alleine trägt, allein entscheidet und eben nicht von den Weisungen eines Anderen (z. B. Arbeitgebers) abhängig ist.
- Wer wiederholt handelt oder die Absicht hat, wiederholt zu handeln, ist grundsätzlich nachhaltig tätig. Bei mehreren gleichartigen Handlungen ist somit Nachhaltigkeit gegeben. Es reicht aus, einmal etwas mit Widerholungsabsicht zu verkaufen. Dies gilt auch dann, wenn mangels Gelegenheit eine Wiederholung unterbleibt.
- Um gewerblich tätig zu sein, müssen die Waren mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft werden. Achtung: Die Absicht zählt und nicht die Tatsache, ob Gewinn erzielt wurde.
- Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist gegeben, wenn man als Anbieter von Gütern oder Leistungen am Markt gegen Entgelt und für Dritte erkennbar auftritt.
- Anschließend ist noch zu prüfen, ob die Betätigung den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet. Es gilt vereinfachend: Wer Waren seines persönlichen Gebrauchs verkauft, handelt grundsätzlich als Privatperson. Wer dagegen gezielt Waren angekauft hat, um sie bald zu verkaufen (PowerSeller), überschreitet den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung und erzielt damit steuerpflichtige Einkünfte.
Überschreitet die Betätigung den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, werden also Waren angekauft, um sie alsbald zu verkaufen, ist man gewerblich tätig und muss neben rechtlichen auch umfangreichen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen:
- Man muss sein Gewerbe grundsätzlich beim Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde/ Stadt anmelden.
- Man ist regelmäßig einkommensteuer-, gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig. Zur Ermittlung der Höhe der Vorauszahlungen muss man dem Finanzamt gegenüber seinen künftigen Umsatz und Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit schätzen.
- Der sog. Kleinunternehmer ist von der Umsatzsteuer befreit. Ein Kleinunternehmer ist ein Unernehmer, dessen Jahresumsatz brutto im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr der Umsatz voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Er darf weder in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, noch die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Auf Antrag kann dieser allerdings auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten.
- Auf den Rechnungen, die der Powerseller von eBay für dessen elektronische Dienstleistungen erhält, ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen, weil eBay in Luxemburg ansässig ist. Der inländische Powerseller muss die Umsatzsteuer für diese Leistungen an das zuständige Finanzamt melden und kann sich gleichzeitig grundsätzlich die Vorsteuer in gleicher Höhe anrechnen.
Achtung: Auch die Kleinunternehmer müssen die Umsatzsteuer für die Leistungen von eBay abführen, dürfen aber keine Vorsteuer geltend machen. - Solange man als Powerseller bestimmte Wertgrenzen nicht übersteigt, ist man von der Buchführungspflicht befreit. Der Gewinn wird regelmäßig durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt. Erfordert das Unternehmen aber einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist die Firma in das Handelsregister einzutragen und der Powerseller muss Bücher führen sowie eine Bilanz erstellen. Unabhängig vom Umfang des Gewerbebetriebes ist man grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Hat eine Vernachlässigung der steuerlichen Pflichten Folgen?
Kommt der Powerseller seinen steuerlichen Pflichten nicht nach, gibt es ein böses Erwachen, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht. Und das sind längst keine Einzelfälle mehr. Die Steuerfahndung hat den Internethandel ins Visier genommen, um dem Steuerausfall durch Schwarzhandel zu begegnen. Auf der Suche nach Schwarzhändlern durchforsten sie mit Hilfe des Programms "Xpider" das Internet. Mit dieser Suchmaschine können Informationen gesammelt, die Daten analysiert und nach vorgegebenen Kriterien ausgewertet werden.
Bei eBay gibt beispielsweise die Kundenbewertung Auskunft über die Anzahl der Verkäufe und die Hä-figkeit der Veräußerung von Neuwaren, während über "andere Artikel des Verkäufers" nachvollzogen werden kann, mit welchen Waren der Verkäufer noch handelt. Eine hohe Verkaufsanzahl und vermehrte Verkäufe von Neuwaren sind Indizien für die Gewerblichkeit. Durch Kontrollmitteilungen an das Finanzamt können weitere Rückschlüsse gezogen werden. Anonyme E-Mailadressen schützen die Verkäufer nicht, denn auf Verlangen der Steuerfahndung müssen die Daten der Händler offen gelegt werden.
Neben der Suchmaschine werden in den Finanzämtern verstärkt Mitarbeiter zur Internetrecherche abkommandiert. Weitere Möglichkeiten Schwarzhändler zu entlarven bieten Betriebsprüfungen bei den Auktionshäusern. Anhand der Höhe der gezahlten Provisionen lässt sich erkennen, ob Kunden viel verkauft haben.
Werden schwarze Schafe erwischt, müssen sie die angefallenen Steuern nachzahlen. Dazu kommen noch die Zinsen. Außerdem wird die Nichtabgabe von Steuererklärungen von den Behörden als Steuerordnungswidrigkeit oder als Steuerhinterziehung entsprechend geahndet.
Überprüfen Sie deshalb noch einmal gewissenhaft Ihre Online-Aktivitäten und beugen Sie einer unliebsamen Überraschung in Form einer Steuernachzahlung zeitig vor.
Unsere Erfahrungen aus der Praxis zeigen leider immer wieder, dass die steuerliche Problematik von vielen Internet-Händlern einfach vernachlässigt wird. Dies hat meist zur Folge, dass sie Ihre geschäftliche Tätigkeit aufgeben müssen sobald die erste Steuernachzahlung in oft fünfstelliger Höhe auf dem Tisch liegt. Informieren Sie sich daher frühzeitig und umfassend über die Sie betreffenden steuerlichen Regelungen und Verpflichtungen.
Über den Autor
Heiko Beyer ist als Steuerberater bei Ecovis Grieger Mallison tätig. Das Hauptaugenmerk seiner Tätigkeit liegt in der Entwicklung innovativer Beratungsprodukte und -typen. Spezialisiert hat er sich hierbei insbesondere auf die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Onlinehändlern über das Internetportal www.onlinesteuerrecht.de. Seine weiteren Tätigkeitsschwerpunkte liegen in Erstellung sowie Implementierung von Software- und Schnittstellenlösungen im Bereich des Steuerrechts, der Betriebswirtschaft und der Organisation. Des Weiteren ist Herr Beyer als Lehrbeauftragter bei der Ecovis-Akademie und der Fachhochschule Schmalkalden tätig.
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