Montag, 13.02.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer

GmbH-Recht
Haftung von Geschäftsführern
In den letzten Jahren hat die Anzahl der Prozesse, mit denen Geschäftsführer in Regress genommen werden, drastisch zugenommen. Glaubten vor vielen Jahren Geschäftsführer noch, quasi unantastbar zu sein, so mussten sie feststellen, dass dies bei weitem nicht so ist. Hier ein kurzer Abriss der Voraussetzungen für eine eventuelle Geschäftsführerhaftung.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt
Die Bestellung eines Geschäftsführers ist zunächst die Voraussetzung für die Eintragung in das Handelsregister. Die Bestellung erfolgt entweder bereits im Gesellschaftsvertrag oder aber durch gesonderten Beschluss. Die Organstellung per se kann dem Geschäftsführer jederzeit entzogen werden (vgl. § 38 GmbH-Gesetz (GmbHG)).
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Im Gegensatz hierzu unterliegt der Anstellungsvertrag dem Dienstvertragsrecht und kann nur mit einem entsprechenden Kündigungsgrund gekündigt werden. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Bei mehreren Geschäftsführern wird die Gesellschaft gemeinschaftlich geleitet, es gilt der Grundsatz der sogenannten Allzuständigkeit.Eine Haftung des Geschäftsführers kommt in Betracht gegenüber
- der Gesellschaft, sogenannte Innenhaftung
- den Gesellschaftern
- Dritten, sogenannte Außenhaftung
- öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Zu betonen ist hier die Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, also die Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft. Der Verstoß gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG betrifft eine verbotene Rückzahlung aus dem Stammkapital, die Haftung gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG Zahlungen nach Eintritt der Überschuldung beziehungsweise Zahlungsunfähigkeit.
1. Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG
Der Geschäftsführer muss durch positives Tun oder Unterlassen eine organschaftliche Pflicht, die ihm persönlich gegenüber der Gesellschaft obliegt, verletzt haben. Er schuldet dabei die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat.
Die Pflichtverletzung muss weiterhin einen Schaden bei der Gesellschaft verursacht haben und der Geschäftsführer muss schuldhaft gehandelt haben. Maßstab ist hier wiederum die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
2. Die Pflicht zur Unternehmensleitung
Dem Geschäftsführer obliegt
- das rechtmäßige Verhalten der Gesellschaft im Außenverhältnis,
- die Planung der Unternehmenspolitik und die Beratung der Gesellschafter,
- die Umsetzung der Grundsätze der Unternehmenspolitik, die von den Gesellschaftern aufgestellt werden,
- die Ausrichtung der internen Organisation des Unternehmens nach Gesetz und Satzung,
- bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Insolvenzantragspflicht spätestens innerhalb von drei Wochen. Zu beachten ist, dass die verfrühte Antragstellung einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Unternehmensleitung begründen kann, wenn der Geschäftsführer die Dreiwochenfrist nicht für aussichtsreiche Sanierungsbemühungen nutzt.
Der Geschäftsführer hat bei unternehmerischen Entscheidungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Eine Haftung entfällt demnach nur,
- wenn der Geschäftsführer die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt,
- wenn er sich ausschließlich am Unternehmenswohl orientiert,
- wenn er die Risikobereitschaft nicht überspannt. Gewagte Geschäfte sind bei Überschreitung des erlaubten Risikos sorgfaltswidrig. Je höher die Schadenswahrscheinlichkeit ist, desto gründlicher hat die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zu erfolgen;
- wenn er seine Entscheidung im vollen Verantwortungsbewusstsein getroffen hat,
- wenn das Handeln nicht aus anderen Gründen pflichtwidrig ist.
§ 49 Abs. 3 GmbHG
Der Geschäftsführer ist nach dieser Vorschrift verpflichtet, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Verlauf des Jahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Diese Vorschrift ist nach der Auffassung des BGH jedoch nicht nach ihrem Wortlauf zu verstehen. Der Geschäftsführer hat sich bereits bei krisenhafter Entwicklung durch Aufstellung einer Zwischenbilanz oder eines Vermögensstatus einen Überblick zu verschaffen. Um eine Krise erkennen zu können, muss der Geschäftsführer dafür sorgen, dass ihm jederzeit ein Überblick über die Vermögenssituation der GmbH möglich ist.
Der Grad eines Schadens kann zum Beispiel darin bestehen, dass eine Insolvenz bei rechtzeitiger Einberufung noch hätte abgewendet werden können.
4. Schutz des Stammkapitals
§ 43 Abs. 3 GmbHG enthält zum Schutz des Stammkapitals eine verschärfte Haftung des Geschäftsführers.
Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft für den Fall, dass er entgegen § 30 GmbHG Zahlungen an die Gesellschaft aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen leistet. Um beurteilen zu können, ob er den Gesellschaftern Leistungen erbringen darf, muss der Geschäftsführer zunächst den Wert des vorhandenen Vermögens kennen, um daran messen zu können, ob die Leistung das Stammkapital mindert. Eine Weisung entlastet den Geschäftsführer dabei nicht.
Einer verbotenen Zahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen steht die Rückzahlung von nachrangigen Gesellschafterdarlehen gleich. §§ 30, 31 GmbHG sind insoweit analog auf eigenkapitalersetzende Darlehen anzuwenden.
5. Die Haftung gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG
Nach § 64 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer für Zahlungen, die er nach dem Eintritt der Insolvenzreife noch vornimmt. Dieser Anspruch dient primär dem Schutz der Gläubiger.
Zunächst muss die Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegen. "Zahlungen" im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG sind weit zu verstehen. Über den Wortlaut der Vorschrift erstreckt sich die Bestimmung auf alle die Masse schmälernden Maßnahmen, also auch auf Dienstleistungen und Warenlieferungen. Beispiele aus der Rechtsprechung sind Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung und die Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt nach Eintritt der Insolvenzreife.
Weitere Voraussetzung für eine Haftung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise dessen Abweisung mangels Masse. Erlaubte Zahlungen, die nicht zu einer Haftung gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG führen, sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu vereinbaren sind, also Zahlungen, die nicht zu einer Schmälerung der Masse führen, beispielsweise bei Erhalt einer vollwertigen Gegenleistung oder Zahlungen, die erforderlich sind, um den sofortigen Zusammenbruch des Unternehmens zu vermeiden, wie zum Beispiel die Zahlung von Strom- oder Telefonkosten.
Voraussetzung einer Haftung ist natürlich weiterhin das Verschulden. Steht fest, dass der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt ist, so wird das Verschulden des Geschäftsführers widerlegbar vermutet!
Einfache Fahrlässigkeit reicht nach herrschender Meinung hierfür nicht aus. Zur Entlastung muss der Geschäftsführer die Nichtkenntnis und Nichterkennbarkeit der finanziellen Lage, trotz entsprechender organisatorischer Überwachung, vortragen. Der Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, ihm seien Kontrollmöglichkeiten vorenthalten worden. Er muss in einem solchen Fall notfalls sein Amt niederlegen.
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