
Arbeitsrecht - Krankheit
Häufige Fragen zum Thema Krankheit
Kann der Arbeitgeber während einer Arbeitsunfähigkeit kündigen? Gilt dies auch, wenn die Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine Schwangerschaft ist? - Wann ist ein ärztliches Attest vorzulegen? Kann der Arbeitgeber dies schon am ersten Tag verlangen? - Was muss ich beachten, wenn ich im Urlaub krank werde? Bekomme ich die Krankheitstage wieder als Urlaubstage gutgeschrieben?
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle
Frage: Kann der Arbeitgeber während einer Arbeitsunfähigkeit kündigen? Gilt dies auch, wenn die Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine Schwangerschaft ist?
Antwort: Eine Kündigung kann auch während einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werden. Dies gilt auch, wenn Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine Schwangerschaft ist. Allerdings ist im letzten Fall die Kündigung nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts eingeholt hat. Liegt diese nicht vor oder wird sie nicht erteilt, ist eine Kündigung während einer Schwangerschaft nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) unzulässig.
Tipp: Das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG gilt natürlich auch, wenn die Schwangerschaft normal verläuft und nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führt.
Frage: Wann ist ein ärztliches Attest vorzulegen? Kann der Arbeitgeber dies schon am ersten Tag verlangen?
Antwort: Nach § 5 EFZG ist der Arbeitnehmer – auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung – verpflichtet, bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid zu geben und ihn über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Beispiel: Erkrankt der Arbeitnehmer an einem Freitag, muss er freitags seine Arbeitsunfähigkeit anzeigen und spätestens am darauf folgenden Montag ein ärztliches Attest vorlegen, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit weiter andauert.
Der Arbeitgeber kann am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit schon die Vorlage eines Attestes verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht besteht. Ein derartiger Verdacht kann z. B. dann bestehen, wenn der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch des Arbeitnehmers abgelehnt hat und der Arbeitnehmer sich genau am gewünschten Urlaubstermin krank meldet.
Vorsicht: Hat der Arbeitgeber begründete Zweifel daran, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, kann er sich an den Medizinischen Dienst der Krankenkasse wenden und eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit verlangen.
Frage: Was muss ich beachten, wenn ich im Urlaub krank werde? Bekomme ich die Krankheitstage wieder als Urlaubstage gutgeschrieben?
Antwort: Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, muss er folgendes erledigen:
- Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und der voraussichtlichen Dauer an den Arbeitgeber und Nachweis durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (§ 5 EFZG)
- Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland darüber hinaus Mitteilung der Adresse am Aufenthaltsort (§ 5 Abs. 2 EFZG) an den Arbeitgeber sowie Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer an die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.
- Sofern die Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten herbeigeführt wurde, muss der Arbeitnehmer alle zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen notwendigen Angaben machen (z. B. Name und Anschrift des Schädigers, Versicherung). Diese Angaben kann er aber auch noch nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub machen.
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit während des Erholungsurlaubs nachgewiesen, kann er
- für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes verlangen.
- für die durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesene Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine Gutschrift der entsprechenden Urlaubstage verlangen (§ 9 BUrlG).
Über den Autor
RA Bährle ist Gründer der Kanzlei Bährle & Partner in Mannheim. Das Büro besteht seit 1987, ist überregional tätig und bietet:
Die Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von kleinen Unternehmen und Privatpersonen, insbesondere in arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher und familienrechtlicher Hinsicht. Darüber hinaus beschäftigen sie sich mit Vorsorgeverfügungen (Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten), dem privaten und gewerblichen Mietrecht sowie der zivil– und strafrechtlichen Abwicklung von Verkehrsunfällen.
Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle
Strahlenburgstraße 23/25
68219 Mannheim
Tel. 0621 / 87 10 350
Fax 0621 / 87 10 351
e-mail: RaeBaehrleuPartner@t-online.de
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