Fristlose Kündigung wegen 1,30 Euro – eine Kassiererin muss ehrlich sein - Ein Beitrag von Lorenz Mayr und Jon Heinrich
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26.02.2009

Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung wegen 1,30 Euro – eine Kassiererin muss ehrlich sein

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied am 24. Februar 2009, dass die fristlose Kündigung einer Kassiererin wegen des Verdachts der Unterschlagung von Pfandbons im Wert von 1,30 Euro wirksam sei (7 Sa 2017/08). Diese Entscheidung ist harsch kritisiert worden: "Klassenjustiz", "Richter ohne Augenmaß" und "schwarzer Tag für die Arbeitnehmer" waren noch die freundlichen Kommentare der Arbeitnehmerseite. Auch wenn der Verlust eines langjährigen Beschäftigungsverhältnissens bei einem Schaden von 1,30 Euro unverhältnismäßig erscheinen muss, so geht die Kritik an der Entscheidung bei genauer Betrachtung dennoch ins Leere.




Ein Beitrag von Lorenz Mayr und Jon Heinrich

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auch aufgrund des Verdachts einer Straftat kündigen. Dabei ist die Verdachtskündigung kein Freibrief für den Arbeitgeber, frei nach dem Motto: wo kein Kündigungsgrund, da zumindest ein Verdacht, unliebsame Arbeitnehmer los zu werden. Es genügt eben nicht der „bloßer Verdacht“ einer Straftat. Vielmehr muss ein dringender Verdacht vorliegen, der sich nicht auf Unterstellungen, sondern objektive Tatsachen gründet und die Begehung der Tat massiv nahelegt. Der Arbeitgeber muss diese Tatsachen beweisen. Entscheidend ist letztlich, ob dem Arbeitgeber aufgrund der Verdachtsmomente die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers noch zumutbar ist. Hinzu kommen bei der Verdachtskündigung hohe formale Anforderungen hinsichtlich der Aufklärung des Sachverhaltes, der notwendigen Anhörung des Arbeitnehmers etc.

Im dem der Entscheidung des LAG Berlin – Brandenburg zugrunde liegenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die seit 1977 als Kassiererin beschäftigte Klägerin soll zwei ihr nicht gehörende Leergutbons im Werte von 0,48 und 0,82 Euro unrechtmäßig aus dem Kassenbüro entnommen und für sich selbst eingelöst haben. Nach den von der Klägerin selbst eingeräumten Umstände, sowie anhand der weiteren unstreitigen Umstände wie des Kassenjournals und anhand der Zeugenaussagen sah das Gericht diesen Vorwurf als erwiesen an. Insofern stand am Ende für das Gericht fest, dass nicht nur ein dringender Verdacht vorhanden sei, sondern dass sogar die Tatbegehung erwiesen war.

So bleibt an der Verdachtskündigung wenig zu kritisieren. Dass Straftaten gegen den Arbeitgeber sanktioniert werden müssen, kann ernsthaft nicht hinterfragt werden. Bleibt allein die Frage nach der Verhältnismäßigkeit: kann eine Unterschlagung von 1,30 Euro wirklich eine 31-jähriges Beschäftigungsverhältnis beenden? Ja, es kann – so zumindest das Bundesarbeitsgericht seit dem sogenannten "Bienenstich-Urteil" aus dem Jahr 1984. Damals hatte eine Verkäuferin ein Stück Bienenstich von der Theke genommen und gegessen. Die darauf ausgesprochene Kündigung hielt das Bundesarbeitsgericht für wirksam. Seit damals gilt, dass auch geringfügige Vermögensdelikte Grund für eine fristlose Kündigung sein können. Nicht der Vermögensschaden ist für die Kündigung entscheidend, sondern der Vertrauensschaden. Und eine Kassiererin, die der Unterschlagung überführt oder stark verdächtigt ist, ist nicht mehr vertrauenswürdig.

So überrascht auch die Begründung des Landesarbeitsgerichtes Berlin – Brandenburg nicht, wenn es einen irreparablen Vertrauensverlust darin sieht, dass die Klägerin Bons entwendet und für sich eingelöst hat. Eine Kassiererin muss unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit zeigen. Insofern kommt es auch nicht auf den Wert der entwendeten Ware an. Das Eigentum des Arbeitgebers steht auch nicht für geringe Beträge zur Disposition. Allein dieser Vertrauensverlust, nicht der Wert der Sache ist maßgeblicher Kündigungsgrund.

So ist aus arbeitsrechtlicher Sicht die Entscheidung schon nicht zu beanstanden. Um aber auch der Moral gerecht zu werden, sei nicht verschwiegen, dass die Klägerin bei den mit ihr geführten Gesprächen widerlegbar falsche Angaben gemacht hat und auch eine Kollegin zu Unrecht der Tat bezichtigt hat. Auch dies fördert nicht das Vertrauen in eine gedeihliche weitere Zusammenarbeit.  

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Über den Autor

Jon Heinrich ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei MAYR Rechtsanwälte. Er berät  Unternehmen, Arbeitnehmer und Mitarbeitervertretungen in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragen. Außerdem leitet er für verschiedene Bildungseinrichtungen Seminare, insbesondere zu Fragen des Betriebsverfassungs- und Arbeitsvertragsrechts

www.mayrrecht.de

Lorenz Mayr ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei MAYR Rechtsanwälte in Berlin. Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten die Mitglieder der Kanzlei Mayr Unternehmen, Mitarbeitervertretungen und Arbeitnehmer zu allen arbeitsrechtlichen Fragen. Neben der allgemeinen arbeitsrechtlichen Beratung bietet die Kanzlei in ihren Büroräumen in Berlin Seminare zu Themen des Arbeitsrechts und des Personalmanagements an. Seit 2008 veranstaltet die Kanzlei in Wildau eine Vortragsreihe arbeitsrechtlicher Infoabende. Ein kostenfreier Newsletter rundet die umfassenden Serviceleistungen ab.

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