Erbschaftssteuerreform - Der bürokratische Aufwand ist zu hoch - Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln
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20.12.2007

Steuerrecht

Erbschaftssteuerreform - Der bürokratische Aufwand ist zu hoch

Die Reform der Erbschaftssteuer wird das komplizierte deutsche Steuerrecht noch unverständlicher machen und sowohl den Finanzbehörden als auch den Erben hohe Verwaltungskosten aufbürden. Allein die Bestimmung des Verkehrs­werts von Grundstücken, Immobilien und Unternehmen wird nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW) den Fiskus mindestens eine Milliarde Euro kosten - das ist rund ein Viertel der gesamten Erbschaftssteuereinnahmen. Von daher sollte doch noch einmal nachgedacht werden, ob man diese Marginalsteuer nicht ganz abschafft.


Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln

Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2006 die derzeitige Form der Besteu­erung von Erbschaften für grundgesetzwidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, die Erbschaftsbesteuerung bis Ende 2008 zu reformieren. Stein des An­stoßes war die unterschiedliche Behandlung von Kapitalvermögen, Immobilien, Grundstücken und Betriebsvermögen:
  • Bargeld und Wertpapiere besteuern die Finanzämter anhand des tatsächlichen, aktuellen Verkehrswerts.
  • Der Wert von vererbten Betrieben richtet sich nach den für die Einkommens- und Körperschaftssteuer maßgeblichen Steuerbilanzwerten. Diese sind im Regelfall geringer als der Markt- bzw. Verkehrswert.
  • Vererbte Mietshäuser müssen nur mit dem Ertragswert versteuert werden. Ermittelt wird der Ertragswert z.B. bei be­bauten Grundstücken, indem der Durchschnitt der Jahreskaltmiete der letzten drei Jahre mit 12,5 multipliziert wird. Die Ertragswerte liegen meist weit unter den potenziellen Einnahmen, die die Erben mit einem Verkauf des Grundstücks erzielen könnten. So werden bebaute Grundstücke nach Auffassung der Verfassungsrichter nur zur Hälfte ihres tatsächlichen Werts angesetzt.
Im Extremfall stimmt das jedoch nicht. Eine Untersuchung für die Stadt Berlin zeigt, dass in jedem vierten Immobilien-Erbschaftsfall der Ertragswert über dem Verkehrswert lag.

Die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen haben zur Folge, dass Erben von Betriebs- und Grundvermögen im Regelfall deutlich weniger Erbschaftssteuer zahlen als Bundesbürger, denen Geld oder Wertpapiere hinterlassen werden.

Die Verfassungsrichter haben deshalb den Gesetzgeber aufgefordert, dafür zu sorgen, dass alle Erbschaften anhand rea­listischer Verkehrswerte besteuert wer­den. Einzelne Vermögensarten wie Immobilien- und Unternehmensbesitz dürfen nach den Karlsruher Vorgaben allerdings auch künftig besser gestellt werden - etwa über höhere Freibeträge.

Die Reform muss indes nicht nur den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgen, auch die Politik hat zwei Wünsche an die Novelle:

1. Erben hoher Vermögen sollen weiterhin zur Kasse gebeten werden. Allerdings weiß man in Berlin auch, dass es unpopulär ist, Omas Häuschen der Erbschaftssteuer zu unterwerfen. In solchen Fällen will die Regierung großzügig sein. Ähnliches gilt für Firmenerben. Erbschaftssteuerzahlungen sollen Unternehmen nach einem Generationenwechsel nicht in die Krise treiben.

2. Die Gesetzesnovelle darf fiskalisch nichts kosten. Soll heißen: Die Bundesländer, denen das Aufkommen aus der Erbschaftssteuer zufließt, sollen nach der Reform finanziell genauso dastehen wie vor der Reform.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftssteuerrechts hangelt sich an diesen Grundsätzen entlang. So müssen zum einen künftig alle zu vererbenden Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert versteuert werden. Zum anderen versuchte man, die Tarife und Freibeträge so zu gestalten, dass den Bundesländern keine Steuerausfälle entstehen und bestimmte Erben vom Finanzamt verschont bleiben. Dass diese Quadratur des Krei­ses nicht immer gelingt, kann man sich lebhaft vorstellen. Die Änderungen im Einzelnen:

Erbschaftssteuer:
Unternehmens-
erhalt lohnt
sich.
Bild: Deutscher
Instituts-Verlag
Privaterben. Nahestehende Familienangehörige - Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel - zählen im Erbschaftsfall zweifellos zu den Gewinnern der Reform. Immerhin kommen sie bei unveränderten Steuertarifen nun in den Genuss deutlich höherer persönlicher Freibeträge (Grafik). Damit ist im Regelfall  sichergestellt, dass Omas Häuschen im engen Familienkreis steuerfrei bleibt. Wer Opas Villa erbt, wird jedoch Steuern zahlen müssen. Auch für Immobilienbesitz in attraktiven Lagen dürften die Freibeträge nicht ausreichen, um das Erbe steuerfrei am Fiskus vorbeizuschleusen.

Im Gegenzug werden an anderer Stelle die Steuerschrauben angezogen: Für entferntere Verwandte und überhaupt nicht der Familie zurechenbare Erben wer­den die Freibeträge nur unmerklich angehoben, die Steuersätze dagegen umso stärker.

Unternehmenserben. Betriebsvermögen wird zu 85 Prozent steuerfrei gestellt - theoretisch. Denn die Begüns­tigungsklausel ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, die der Unternehmensnachfolger über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren erfüllen muss:
  • Die Begünstigung wird nur für Betriebsvermögen in der EU gewährt.
  • Die Lohnsumme darf zehn Jahre lang in keinem Jahr unter 70 Prozent des Werts der letzten fünf Jahre vor Firmenübergang sinken.
  • Das Betriebsvermögen muss mindes­tens 15 Jahre - bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 20 Jahre - erhalten bleiben.
  • Das Verwaltungsvermögen - Wertpapiere, Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Bauten, Kunstgegenstände etc. - darf nicht mehr als 50 Prozent des Betriebsvermögens betragen.
Nur wenn alle Bedingungen erfüllt sind, kommt der Unternehmenserbe in den Genuss der Begünstigungsklausel. Die verbleibenden 15 Prozent des Firmenwerts sind in diesem Fall nicht vollständig zu versteuern, es gibt noch einen Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro.

Damit ist sichergestellt, dass kleinere Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 1 Million Euro selbst ohne Anrechnung der persönlichen Freibeträge steuerfrei bleiben.

Eine Tochter, die den väterlichen Betrieb im Wert von 26 Millionen Euro übernimmt und weiterführt, muss de facto rund 2,6 Prozent Erbschaftssteuer bezahlen (siehe unten).

Erbschaftssteuer:
Höherer Freibeträge
für nahe Verwandte
Bild: Deutscher
Instituts-Verlag
Ob sich Unternehmenserben nach der Reform im Vergleich zum Status quo besser oder schlechter stellen, muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Denn das hängt nicht nur von der Kombination der Freibeträge und Steuersätze ab, sondern auch davon, ob der Verkehrswert wesentlich vom Bilanzwert abweicht.
So kann sich z.B. die Steuerschuld für ein Unternehmen, das heute mit 1 Million Euro bilanziert wird, aber einen Verkehrswert von 2,5 Millionen Euro repräsentiert, glatt halbieren oder verdreifachen – je nach dem, ob die Firma von dem Erben weitergeführt wird oder verkauft werden muss (Grafik).

Die Erhebung der Erbschaftssteuer wird daher mit hohen Kontrollkosten verbunden sein. So muss der Fiskus über 15 Jahre hinweg prüfen, ob alle Kriterien für die Begünstigungen erfüllt sind. Wenn nicht, muss der Erbe sein Erbe nachversteuern. Auch wird es Probleme machen, den Verkehrswert einer Immobilie oder Firma zu beziffern. Gerichtliche Auseinandersetzungen darüber mit der Finanzverwaltung werden sich nicht umgehen lassen.

Das IW Köln schätzt, dass allein der bürokratische Aufwand zur Ermittlung der Verkehrswerte bis zu 1 Milliarde Euro pro Jahr verschlingt. Das den Ländern zustehende Erbschaftssteueraufkommen beträgt jedoch nur rund 4 Milliarden Euro pro Jahr oder 0,8 Prozent des gesamten Steueraufkommens. Die Kosten für die Erhebung der Steuer stehen dann in keinem Verhältnis zum Ertrag. Insofern fordern Wissenschaft, Wirtschaft und einige Politiker, die Erbschaftssteuer abzuschaffen. Die Regierung will aber aus verteilungspolitischen Gründen daran festhalten und bei Wählern mit dem Hinweis punkten, man sorge dafür, dass auch die Vermögenden  ihren Teil zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben beitragen.

In anderen Ländern wird pragmatischer diskutiert. Österreich und Frankreich beispielsweise verabschieden sich von der Erbschaftssteuer, weil sie wenig bringt außer "gefühlter" Gerechtigkeit. Die neuen osteuropäischen Mitglieder der Europäischen Union haben sie erst gar nicht eingeführt.

Die Rechnung

Hat ein Betrieb einen Verkehrswert von 26 Millionen Euro, sind - sofern die Begünstigungsklausel greift - nur 15 Prozent davon (3,9 Millionen Euro) zu versteuern. Und zwar im Beispielfall zu dem für einen direkten Nachfahren fälligen Steuersatz von 19 Prozent. Es müssen also - den Freibetrag von 400.000 berücksichtigt - 665.000 Euro Erbschaftssteuer bezahlt werden. Das sind 2,6 Prozent des Verkehrswerts von 26 Millionen Euro.

© Deutscher Instituts-Verlag

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