
Erbrecht
Erben und Steuern
Erbschaftsteuer - Anforderungen an ein Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts - Bewertung unbebauter Grundstücke - Führt der Ausschluss der vereinbarten Versorgungsleistungen im Fall des Pflege-heimaufenthalts zur Sittenwidrigkeit? - Schenkungsgegenstand bei einer Lebensversicherung - Keine Kontoumschreibung aufgrund transmortaler Kontovollmacht
Ein Beitrag von Dr. Lutz Förster
Erbschaftsteuer: Anforderungen an ein Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
(BFH, Urt. v. 03.12.2008, II R 19/08, ZEV 2009, 260, 261)
Legt der Steuerpflichtige zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts das Gutachten eines Sachverständigen für Grundstücksbewertung vor und gelangt der Gutachter nach einer Wertermittlung sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren mit zutreffender Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, handelt das Finanzamt rechtswid-rig, wenn es den Grundstückswert ohne weitere Begründung auf den Mittelwert beider Werte feststellt. Fehlt als letzter Schritt einer Grundstücksbewertung nach der Wertverordnung die Anpassung an die Marktverhältnisse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Wertverordnung, ist der Nachweis eines niedrigeren ge-meinen Werts (noch) nicht geführt. Die Preisbildung am Grundstücksmarkt richtet sich nicht nur nach den Ertragserwartungen der Nachfrage.
Das Urteil des BFH hat grundlegende Bedeutung für die Wertermittlung eines Sachverständigen be-züglich des niedrigeren gemeinen Werts. Der BFH stellt klar, dass die Wertverordnung in ihren einzel-nen Regelungen zur Ermittlung eines Verkehrswerts auch von der Finanzverwaltung anzuerkennen ist, wenn das Gutachten folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse für den Bewertungsstichtag,
- Nachvollziehbare Wahl des Ermittlungsverfahrens,
- Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt,
- Erfassung aller Aspekte und nicht nur der Renditeerwartung von potentiellen Kaufinteressenten im Rahmen des Ertragswertverfahrens.
Erbschaftsteuer: Bewertung unbebauter Grundstücke
(BFH, Beschluss v. 30.03.2009, II B 168/08, ZEV 2009, 315)
Der BFH hat beschlossen, dass Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze derzeit an ihn auch elektronisch übermittelt werden können, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektro-nischen Signatur erforderlich ist.
Mit Urteil vom 03.12.2008, II R 19/08 hat der BFH entschieden, dass es beim Nachweis eines niedri-geren gemeinen Werts von bebauten Grundstücken nicht auf die Wertverhältnisse vom 01.01.1996, sondern auf diejenigen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ankommt. Offen geblieben ist hier jedoch die Frage, ob dies auch für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG gilt. Dies ist klärungsbedürftig. Der BFH hat die Revisi-on zugelassen.
Erbrecht: Führt der Ausschluss der vereinbarten Versorgungsleistungen im Fall des Pflege-heimaufenthalts zur Sittenwidrigkeit?
(BGH, Urt. v. 06.02.2009, V ZR 130/08, ZEV 2009, 254)
Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der ver-einbarten Regelung.
Die unentgeltliche Übertragung eines Hausgrundstücks bei beschränkter Gewährung von Kost und Logis kann nur bei Hinzutreten weiterer Umstände sittlich zu missbilligen und gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Dies wäre der Fall, wenn beide Vertragsparteien bei Abschluss des Übergabever-trages die Pflegebedürftigkeit abgesehen hätten.
Erbrecht: Schenkungsgegenstand bei einer Lebensversicherung
(OLG Köln, Urt. v. 26.11.2008, 2 U 8/08, Beck RS 2008, 26316)
Im Rahmen eines Anspruchs gemäß § 2287 Abs. 1 BGB wegen beeinträchtigender Schenkung des längerlebenden Ehegatten ist der Schenkungsgegenstand bei einer Lebensversicherung nicht nach der aufgrund des Todesfalls ausgekehrten Versicherungsleistung zu bestimmen. Vielmehr soll nach den zuvor vom Erblasser aufgewendeten Versicherungsprämien ausgegangen werden. Damit befindet sich das OLG Köln in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH sowie des OLG Stuttgart zum Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die abweichende Auffassung des OLG Düsseldorf wird abgelehnt (s. hierzu ZEV 2008, 474, 476).
Erbrecht: Keine Kontoumschreibung aufgrund transmortaler Kontovollmacht
(BGH Urt. v. 24.03.2009, XI ZR 191/08, ZEV 2009, 306)
Die einem Ehepartner erteilte Vollmacht über den Tod hinaus berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Be-vollmächtigen. Die Kontenumschreibung darf nur aufgrund einer Verfügung des Kontoinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers (Erbe) erfolgen.
Über den Autor
Dr. Lutz Förster, Brühl, arbeitet seit 1996 als selbständiger Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Erbrecht und Stiftungsrecht. Er ist ein empfohlener Experte für Erbrecht lt. FOCUS vom 22.05.2000 und 27.10.2003. Neben der Beratung und Vertretung zur optimalen Nachlassgestaltung ist er auch als Referent und Autor tätig. Zu seinen Werken zählen "Stiftung und Nachlass, 2.A. 2004" und "AnwaltSkript Erbrecht, 3.A. 2007" sowie zahlreiche Fachveröffentlichungen.
Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster
Kanzlei für Erbrecht und Stiftungsrecht
Pulheimer Straße 19
50321 Brühl
Tel.:02232 / 210511 Fax: 02232 / 210570
E-Mail: Foerster@JurErbrecht.de
www.erbrecht-stiftungsrecht.de
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