Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster
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17.07.2008

Erbrecht und steuerliche Neuigkeiten, Nr. 1/08

Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes

Das neue Recht soll grundsätzlich erst auf Erwerbe nach Gesetzesverkündung angewendet werden (§ 37 I ErbStG-E). In Erbfällen soll die neue Verschonungsregelung für Betriebsvermögen ab 01 Januar 2007 optional anwendbar sein (§ 37 III ErbStG-E). Aus dem Entwurf geht hervor, dass u. a. die persönlichen Freibeträge für Ehegatten, eingetragener Lebenspartner, Kinder und Enkel angehoben werden sollen, während sich gleichzeitig die Tarifstufen der Steuerklasse I zugunsten des Steuerpflichtigen verschieben. Demgegenüber werden jedoch die Steuersätze für die Steuerklassen II und III (u. a. Eltern, Geschwister, Neffen, eingetragene Lebenspartner) deutlich erhöht.




Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster

Neue Sätze für die Erbschaftsteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG)














Neue Freibeträge und Klassen für die Erbschaftsteuer (§§ 13, 15, 16 ErbStG)





















Gemäß § 17 Abs. 1 ErbStRG-E wird dem überlebenden Ehegatten neben dem Freibetrag (nach § 16 Abs. 1 Nr. 1) und dem überlebenden Lebenspartner neben dem Freibetrag (nach § 16 Abs. 1 Nr. 6) ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den (nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden) Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

Hinsichtlich der Bewertung von Betriebsvermögen sieht der Kabinettsentwurf vor, dass Einzelheiten in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Entscheidend ist die geplante Einführung eines neuen Begünstigungskonzepts für Betriebsvermögen, Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften auf Basis der Verkehrswerte, wonach typisiert 85 Prozent des Werts des Betriebsvermögens bei Fortführung des Betriebs über 15 Jahre (Land- und Forstwirtschaft: 20 Jahre) unbesteuert bleiben sollen. Die restliche Steuer ist hingegen sofort fällig. Bei Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern wird diese Begünstigung daran gekoppelt, dass die Lohnsumme für die Dauer von zehn Jahren nach der Übertragung nicht unter 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt sinkt (§ 13a Abs. 1 ErbStRG-E).

Die Begünstigung wird auch dann nicht gewährt, wenn das Vermögen des Betriebs zu mehr als 50 Prozent der Vermögensverwaltung dient. Dieses so genannte Verwaltungsvermögen ist darüber hinaus nur dann begünstigt, wenn es die schädliche Grenze von 50 Prozent nicht übersteigt und zum Besteuerungszeitpunkt bereits zwei Jahre dem Betrieb zuzurechnen war. Als derartiges Verwaltungsvermögen wird definiert:

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder 18 Abs. 4 EStG den Vermögensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt,
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent oder weniger beträgt. Ob diese Grenze unterschritten wird, ist nach der Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter unwiderruflich untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere, derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausüben,
  • Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG und an entsprechenden Gesellschaften im Ausland sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Buchstabe b fallen, soweit bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent beträgt,
  • Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des gewerblichen Betriebs ist.

Der Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Gegenstände des Verwaltungsvermögens zum Unternehmenswert.

Weiterhin ist der Mindestwert eines Unternehmens in Höhe von 150.000 Euro zu beachten. Auf den nicht dem Verschonungsabschlag unterliegenden Teil des begünstigten Betriebsvermögens (15 Prozent der begünstigten Bemessungsgrundlage) soll ein Abzugsbetrag gewährt werden, § 13a Abs.  2 ErbStG-E. Soweit der verbliebene Vermögensteil 150.000 Euro nicht übersteigt, soll er für die Berechnung der Erbschaftsteuer außer Ansatz bleiben.


Gemäß § 179 BewG-E ist der Wert unbebauter Grundstücke entsprechend geltendem Recht nach der Fläche und den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten zu ermitteln. Im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage (§ 145 Abs. 3 Satz 1 BewG; R 162 Satz 2 ErbStR) entfällt künftig der Pauschalabschlag von 20 Prozent. Kriterien, die mit dem Pauschalabschlag abgegolten sind bzw. ausdrücklich nach Vorgabe der ErbStR außer Ansatz bleiben, sind Ecklage, Zuschnitt, Oberflächenbeschaffenheit, Beschaffenheit des Baugrunds, Außenanlagen, Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen, Altlasten und Grunddienstbarkeiten. Liegen künftig beachtliche Wertminderungsgründe vor, kann dem im Wege des Verkehrswertnachweises, d. h. unter Rückgriff auf die Öffnungsklausel Rechnung getragen werden.

Der Wert der bebauten Grundstücke ist entweder nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln, § 180 ff. BewG-E. Die Wertermittlungsverfahren werden in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung durch Rechtsverordnung typisierend geregelt.

Die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks sind gesondert zu ermitteln. Bei der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert bei bebauten Grundstücken die Höhe des Erbbauzinses, die Restlaufzeit des Erbbaurechts und die Höhe der Heimfallentschädigung angemessen zu berücksichtigen.

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Über den Autor

Dr. Lutz Förster, Brühl, arbeitet seit 1996 als selbständiger Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Erbrecht und Stiftungsrecht. Er ist ein empfohlener Experte für Erbrecht lt. FOCUS vom  22.05.2000 und 27.10.2003. Neben der Beratung und Vertretung zur optimalen Nachlassgestaltung ist er auch als Referent und Autor tätig. Zu seinen Werken zählen "Stiftung und Nachlass, 2.A. 2004" und "AnwaltSkript Erbrecht, 3.A. 2007" sowie zahlreiche Fachveröffentlichungen.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster
Kanzlei für Erbrecht und Stiftungsrecht
Pulheimer Straße 19
50321 Brühl
Tel.:02232 / 210511 Fax: 02232 / 210570
E-Mail: Foerster@JurErbrecht.de


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