Drohende Verjährung von Forderungen zum Jahresende - Ein Beitrag von Jurist und Wirtschaftsmediator Florian P. Stoll
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18.12.2007

Vorteile des außergerichtlichen Güteverfahrens

Drohende Verjährung von Forderungen zum Jahresende

Angesichts der drohenden Verjährung von Rechtsansprüchen zum Jahresende stellt sich für viele Unternehmer die Frage, welche verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen sind und wie sich offene Forderungen, schnell, unkompliziert und kostengünstig realisieren lassen. Ein Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle schützt zivilrechtliche Ansprüche schnell und zuverlässig vor Verjährung, hilft Rechtsstreitigkeiten auf außergerichtlichem Wege schnell und kostengünstig zu erledigen und bietet eine ökonmisch vorteilhafte Alternative zu Mahn- und Gerichtsverfahren.




Ein Beitrag von Jurist und Wirtschaftsmediator Florian P. Stoll

Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber für eine Vielzahl zivilrechtlicher Ansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt (§ 195 BGB). Diese regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen, sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Da die Berechnung des Verjährungstermins im konkreten Einzelfall durchaus schwierig sein kann, empfiehlt sich im Zweifel die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes.

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, sind die von Verjähung bedrohten Ansprüche bis zum 31.12.2007 im Rahmen einer Rechtsverfolgung nach Maßgabe des § 204 BGB geltend zu machen. Die klassischen Mittel der Verjährungshemmung - Klagerhebung und Mahnbescheid - können oftmals aufgrund der knappen Zeit nicht mehr bemüht werden oder bergen letztlich ein so hohes Kostenrisiko, dass mancher Anspruchsinhaber lieber die Verjährung seiner Rechtsansprüche in Kauf nimmt, als in einem Rechtsstreit über mehrere Instanzen "gutes Geld dem schlechten hinterher zu werfen".

Gerade bei hohen Außenständen beinhalten klassische Methoden der Rechtsverfolgung, wie das gerichtliche Mahnverfahren, ein besonders großes finanzielles Risiko. Beinahe zwangsläufig führt dieser Weg über einen Widerspruch oder einen Einspruch des Schuldners in langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren und endet mit ökonomisch oft recht wenig sinnvollen Titeln. Außergerichtliche Einigungsoptionen werden dabei nur unzureichend geklärt und wertvolle Chancen vergeben, durch einen frühzeitigen außergerichtlichen Vergleich schnell und kostengünstig große Teile der Forderung zu realisieren.


Ein Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle hemmt schnell und zuverlässig die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und gibt Gläubigern und Schuldnern ausreichend Zeit, um im Rahmen von professionell geführten und streng vertraulichen Vergleichsverhandlungen außergerichtliche Einigungsoptionen zu klären.

Die Verhandlungsführung erfolgt durch einen neutralen Mediator im Rahmen eines nach der spezifischen Methode der Mediation strukturierten Verfahrens. Ziel der Verhandlungsführung ist es, Sach- und Beziehungsebene zu trennen, Interessen auszugleichen und Entscheidungsalternativen unter neutralen Beurteilungskriterien zu suchen, um so einen Gewinn für alle Beteiligten zu schaffen (win-win-solution). Durch eine Erweiterung der Einigungsoptionen über den juristischen Anspruch hinaus lassen sich für beide Seiten wirtschaftlich tragfähige Lösungen erarbeiten. In einem Fünf-Phasen-Modell werden zusammen mit Antragsteller und Gegner sowie deren Rechtsanwälten Einigungsoptionen geklärt und mögliche Lösungswege diskutiert. Die große Mehrzahl der Verfahren, die in eine Güteverhandlung führen, werden mit einem Vergleich abgeschlossen, der zusammen mit den Rechtsanwälten formuliert wird und gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wie ein gerichtliches Urteil vollstreckbar ist.

Neben der schnellen Realisierung der offenstehenden Forderung profitieren Gläubiger langfristig davon, dass möglicherweise langjährig bestehende Geschäftsbeziehungen zum Schuldner geschont, eine negative Öffentlichkeitswirkung vermieden und teure Gebühren für ein gerichtliches Verfahren erspart werden.

Im Falle des Scheiterns des Güteverfahrens bleibt es bei der kostengünstigen Verjährungshemmung des Güteantrages und der Gläubiger gewinnt gem § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate Zeit für die Vorbereitung einer Klage.

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Über den Autor

Florian P. Stoll arbeitet als Jurist und Mediator und ist Inhaber einer Kanzlei für Wirtschaftsmediation in München. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg und an der Ludwig-Maximilians-Universität München absolvierte er ein Studium der Mediation an der FernUniversität Hagen. Die von ihm gegründete Kanzlei begleitet und organisiert deutschlandweit außergerichtliche Mediations- und Güteverfahren und bietet im Rahmen von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen die Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten schnell, kostengünstig und vertraulich beizulegen und eine interessengerechte und nachhaltige Konfliktlösung zu erarbeiten. Er erhielt durch den Präsidenten des OLG München die Zulassung als staatlich anerkannte Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Um das innovative Konfliktlösungsinstrument der Wirtschaftsmediation einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen, veröffentlicht Florian Stoll Fachartikel zu aktuellen Themen dieser Branche.

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