Die passende Rechtsform - Ein Überblick - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Arnd Potratz
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02.10.2007

Gerüst für das Unternehmen

Die passende Rechtsform - Ein Überblick

Der nachfolgende Artikel zeigt in Kurzform die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten geschäftlicher Aktivitäten auf. Da sie relativ vielfältig sind, wurde darauf geachtet, die einzelnen Rechtsformen nicht zu ausführlich darzustellen. Ziel ist es, dem unvorbelasteten Existenzgründer/ Unternehmer zu einem Einstieg in die Materie zu verhelfen. Der Artikel kann nicht die individuelle Beratung ersetzen, da die Wahl der Rechtsform immer auch zwingend die individuellen Bedürfnisse und Anliegen des künftigen Unternehmers, die Art seiner Tätigkeit etc., berücksichtigen muss.




Ein Beitrag von Rechtsanwalt Arnd Potratz

I. Einführung

Der Unternehmer/ Existenzgründer steht regelmäßig vor der Frage, ob er für sein (beabsichtigtes) Unternehmen eine Rechtsform überhaupt braucht. Hierbei sollte er sich jedoch darüber im Klaren sein, dass sie die Plattform, das Gerüst eines jeden Unternehmens darstellt. Rechtlich bedeutsam ist, dass jedes Unternehmen kraft Gesetzes eine Rechtsform hat, auch wenn sie nicht bewusst gestaltet ist.

Fraglich ist aber, ob diese auch den Interessen des Unternehmers entspricht. Falls der Unternehmer/Existenzgründer die Rechtsform nicht regelt, ist er entweder
  • nichtkaufmännischer Einzelunternehmer (z.B. Kleingewerbetreibender, Freiberufler)
  • Einzelkaufmann,

bei mehreren Personen:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder
  • offene Handelsgesellschaft (OHG), wenn der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.

Im Einzelfall kann dies ohne weiteres sinnvoll sein. Auch gibt es keine Verpflichtung, die Rechtsform aktiv zu gestalten. Der Unternehmer sollte sich jedoch im eigenen Interesse von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten lassen, ob Handlungsbedarf für ihn besteht.


Argumente für eine Gestaltung der Rechtsform ergeben sich vor allem aus Gründen

  • der Haftungsbeschränkung,
  • der individuellen Gestaltung der Rechte und Pflichten von Mitgesellschaftern,
  • aus steuerlichen Erwägungen,
  • vor dem Hintergrund der Unternehmensnachfolge, das heißt für die lebzeitige Übertragung des Unternehmens oder für den Erbfall,
  • der seriösen Außenwirkung.

"Haftungsbeschränkung" heißt hierbei, dass Forderungen Dritter - meist der Kunden - nur aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt werden müssen. Zu beachten ist, dass die Gesellschaft selbst immer unbeschränkt haftet. Bei der haftungsbeschränkten Rechtsform kann aber nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugegriffen werden, auch wenn die Gesellschaft in die Insolvenz geht. Folge ist, dass Gläubiger dann einen Forderungsausfall erleiden.

Die Haftungsbeschränkung ist ausschließlich bei Gesellschaften möglich, also nicht zum Beispiel beim Einzelkaufmann. Sie ist umso wichtiger, je haftungsträchtiger das operative Geschäft ist. Allerdings hilft sie nicht, wenn der Gesellschafter aus anderen Gründen mithaftet, etwa wenn Banken kleinen Unternehmen nur bei persönlicher Bürgschaftsübernahme der Gesellschafter Kredite gewähren oder wenn deliktische Ansprüche bestehen (Beispiel: Verletzung eines Passanten durch Verkehrsunfall mit dem Firmenwagen). Der Handelnde, nicht aber seine Mitgesellschafter, haftet hier immer auch selbst, unabhängig von der Rechtsform.

Wie bereits schon oben teilweise angeführt, sind die wichtigsten Rechtsformen ohne Haftungsbeschränkung

  • der nichtkaufmännische Einzelunternehmer,
  • der Einzelkaufmann,
  • die GbR,
  • die OHG,
  • die Partnerschaftsgesellschaft (PartG).

Noch einmal, da ganz wichtig: Bei allen Rechtsformen, die kraft Gesetz vorliegen können, haftet der Unternehmer auch mit seinem Privatvermögen! Wer dies vermeiden will, muss rechtzeitig tätig werden!

Die wichtigsten Rechtsformen mit Haftungsbeschränkung sind

  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • ab 2008 die Unternehmergesellschaft (UG), auch kleine oder Mini-GmbH genannt,
  • die englische Limited (Ltd.),
  • die Aktiengesellschaft (AG).
Rechtsformen mit teilweiser Haftungsbeschränkung sind
  • die Kommanditgesellschaft (KG), bei der zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) und den nur mit der Einlage haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten) zu unterscheiden ist,
  • die GmbH & Co. KG, also eine KG, deren Komplementäre selbst die Rechtsform einer GmbH haben. Im Ergebnis bedeutet dies, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet!

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Über den Autor

Arnd Potratz ist selbstständiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Er hat sich seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahre 1993 auf das Arbeits-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht spezialisiert. Seine vorwiegend gewerblichen Mandanten vertritt er aber auch bei strafrechtlichen Vorwürfen.

Rechtsanwalt Potratz ist Mitglied einer Beratergemeinschaft, die sich aus fünf Rechtsanwälten, einer Steuerberatungsgesellschaft, zwei weiteren Steuerberatern, einem Wirtschaftsprüfer und zwei Unternehmensberatungen zusammensetzt. Die Gemeinschaft bietet einen Full- Service im Bereich "Recht - Steuern - Wirtschaft" an. Sie berät und vertritt Existenzgründer und Unternehmer.

Rechtsanwalt Arnd Potratz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei für Arbeits-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
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50674 Köln
und
Radiumstr. 24
51069 Köln

Tel. (zentral): 0221 - 99 22 566
Fax (zentral): 0221 - 99 22 567
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