Die Richtige Rechtsform Teil II: GmbH & Co. KG - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Lentföhr
teaser_fachbeitraege.jpg
17.11.2006

Rechtsformwahl

Die Richtige Rechtsform Teil II: GmbH & Co. KG

Ein Unternehmer/Existenzgründer möchte sein Unternehmen so strukturieren, dass er zukünftig keine persönliche Haftung trägt. Zugleich möchte er  Kapitalgeber in einer Weise an dem Unternehmen beteiligen, dass diese im Außenverhältnis nicht bekannt werden können.




Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Lentföhr

Beschränkte Haftung

Der Komplementär einer KG oder der OHG Gesellschafter und der Einzelun-ternehmer haften persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Eine Haftungsbeschränkung lässt sich herbeiführen, indem sie in eine Stellung als Kommanditist einer KG einrücken und die Geschäftsführung der Ge-sellschaft von einem anderen Komplementär übernommen wird.

Hierfür wird typischerweise eine im GmbH als Verwaltungsorgan eingesetzt, da sich die unbeschränkte Haftung der GmbH auf deren beschränktes Stammkapital erstreckt.

Eine Haftungsbeschränkung lässt sich ebenfalls herbeiführen durch Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kapitalgesellschaft).

Der Unterschied beider Unternehmensformen ist weniger in der Bilanz und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens zu suchen, als in der steuerlichen Behandlung der beiden Unternehmensformen:

Die GmbH wird mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet, wobei (bei 400 Prozent Hebesatz) die Steuerbelastung kontinuierlich etwa 38,5 Prozent beträgt. Im unteren Einkommensbereich entsteht so eine extreme Mehrbelastung an Ertragsteuern, denn hier wird der persönliche Steuersatz zwischen 22 Prozent und 33 Prozent liegen. Auf Grund des § 35 EStG , der die Gewerbesteuer pauschaliert auf die Einkommensteuer für Personenge-sellschaften anrechnet, ist die Gewerbesteuer faktisch nur eine Belastung für Kapitalgesellschaften.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Kapitalgesellschaft nur bei Thesaurierung der Gewinne nicht steuerlich nachteilig ist.

Anlaufverluste des Unternehmens können jedoch im Falle einer GmbH keinesfalls mit den sonstigen Einkünften des Gesellschafters verrechnet werden, sehr wohl hingegen im Falle einer GmbH & Co. KG.

Von der Verwendung ausländischer Gesellschaftsformen ist u.E. abzuraten, weil regelmäßig doppelter Aufwand hinsichtlich der Buchhaltung und Steuerpflichten entsteht. Der ausländische Gesellschaftsmantels behält nur dann seine Rechte aus dem Gründungsstaat, wenn er dort registriert bleibt. Auf den tatsächlichen Verwaltungssitz kommt es hingegen nicht mehr an.

Steuerlich gilt für die Umwandlung in eine GmbH & Co KG: Sofern der bisherige Komplementär/OHG Gesellschafter/Einzelunternehmer seine Haftung auf die eines Kommanditisten begrenzt (dabei besteht seiner Haftung für Altschulden fünf Jahre fort) und die neu gegründete Komplementär GmbH in die KG eintritt, werden die Buchwerte des Einzelunternehmens unverändert fortgeführt. Bei dem Unternehmer, der nunmehr die zivilrechtliche Stellung eines Kommanditisten hat, tritt kein Aufgabegewinn ein.

Wird die GmbH kapitalmäßig beteiligt, muss die Beteiligung an der KG dem Wert der Kapitalanlage entsprechen. Auch hier ist eine Buchwertfortführung gem. § 24 Umwandlungssteuergesetz möglich. Aus haftungsrechtlichen Gründen ist die GmbH in der Regel nicht zu beteiligen.

Kapitalgeber

Die Kapitalgeber wollen nicht als Gesellschafter in Erscheinung treten.

Da die GmbH & Co KG gleich einer Kapitalgesellschaft zur Veröffentlichung verpflichtet ist, kann im Falle einer direkten Kommanditistenstellung nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die Gesellschafterstellung bekannt wird.

Deswegen wird eine Unterbeteiligung in Form einer stillen Gesellschaft empfohlen. Die Unterbeteiligung kann in Form einer typischen stillen Gesellschaft oder einer atypisch stillen Gesellschaft erfolgen.

Beide Gesellschaften sind Innengesellschaften, dies bedeutet, sie treten im Außenverhältnis nicht auf. Ihr Gesellschaftsvertrag wird nicht bekannt.

Die Einlage des typisch stillen Gesellschafters geht das Vermögen des Inhabers über und erscheint deshalb nicht in der Bilanz. Auch im Handelsregister wird die stillen Gesellschaft nicht verlautbart.

Der typisch stille Gesellschafter wird beim Ausscheiden lediglich mit dem Nennwert seiner Beteiligung abgefunden. Einfluss auf die Geschäftsführung haben die stillen Gesellschafter nicht, sofern nichts Gegenteiliges im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist.

Aus der typisch stillen Beteiligung ergeben sich einkommenssteuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz, da das dem stillen Gesellschafter zustehende Forderungsrecht gegen die Gesellschaft keine mitunternehmerische Beteiligung darstellt. Der Inhaber des Handelsgeschäftes (GmbH & Co KG) hat Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent abzuführen, die dem stillen Gesellschafter auf seine Einkommensteuer anzurechnen ist.

Unter einer atypisch stillen Gesellschaft versteht die steuerliche Praxis eine mitunternehmerische Gesellschaftsform, bei der zwar wie bei der typischen stillen Gesellschaft kein Gesamthandvermögen gebildet wird, der stille Gesellschafter aber schuldrechtlich an den ab seinem Eintreten gebildeten stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes beteiligt wird, also auch an den Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen sowie an den bei der Auflösung der Gesellschaft realisierten stillen Reserven, und zwar so, als ob er dinglich beteiligt gewesen wäre.

Durch die atypisch stillen Gesellschaft wird also eine der Kommanditgesellschaft angenäherte Mitunternehmerschaft begründet, aber als reine Innengesellschaft.

Der atypisch stille Gesellschafter bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz, die durch einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung ermittelt werden. Die Vermögenseinlage des atypisch stillen Gesellschafters darf nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen werden.

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist allein der nach außen auftretende Geschäftsinhaber.

Mit der Vertragsgestaltung ist ein steuerlich erfahrener Jurist zu betrauen.

  drucken        versenden
Bewerten Sie diesen Beitrag:

Durchschnittliche Bewertung:
[ 21 Bewertungen ]

Über den Autor

Rechtsanwalt Christian Lentföhr (Schuster, Lentföhr & Zeh - Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte) ist sowohl Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht als auch Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Er kam über das internationale Recht zum Handelsvertreterrecht, Vertriebsrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht. Er hält Vorträge und veröffentlicht Fachartikel zu aktuellen Fragen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Als Vorstands- und Beiratsmitglied kennt er auch die unternehmensinterne Sicht von Verhandlungen.

www.wsp.de

Neue Fachbeiträge

  • Online-Marketing

    Was man im Umgang mit sozialen Netzwerken beachten sollte

    Vor dem Hintergrund der sich immer stärker abzeichnenden Schwächen herkömmlicher Marketinginstrumente wie der Kaltakquise flüchten immer mehr Unternehmen in die Welt der sozialen Netzwerke. In ihnen lassen sich mit wenig Aufwand und geringen Investitionen hohe Erfolgsraten realisieren - so zumindest die Theorie. Viele Firmen aber scheitern in der Online-Welt und stellen nach einigen Monaten enttäuscht fest, dass sie keine neuen Kunden gewonnen, sondern Ansehen verloren haben. Was man im Umgang mit sozialen Netzwerken beachten sollte, erklärt Robert Nabenhauer in seinem Fachbeitrag. mehr
  • Kundenbefragungen

    Critical Incident Technique (CIT)

    Klassische Kundenbefragungen bleiben meist an der Oberfläche – und sie sind gefährlich. Denn auf ihre mehr oder weniger sorgfältig ausformulierten Fragen erhalten die Interviewer kaum Wahrhaftigkeit, sondern vornehmlich Antworten, die opportun erscheinen oder aber den Befragten vor sich selbst und anderen in ein gutes Licht rücken sollen. Dies passiert in aller Regel nicht absichtlich. Die Ursache liegt vielmehr darin, dass uns der Zugang zum Unbewussten fehlt. Wir machen uns selbst etwas vor. Psychologen nennen das Wahrnehmungsgefängnis. Die Critical Incident Technique kann uns daraus befreien. Lernen Sie mehr über diesen Ansatz im Fachbeitrag von Anne M. Schüller, führende Expertin für Loyalitätsmarketing. mehr
  • Versicherung

    Berufsunfähigkeit - Auch für Gründer ein Thema

    Wer ein Unternehmen gründet oder führt, sollte sowohl das Gewerbe als auch sich selbst gegen alle möglichen Risiken absichern. Dazu gehört beispielsweise die Absicherung gegen Schadensersatzansprüche Dritter. Aber auch die eigene Arbeitskraft sollte beim Versicherungsschutz nicht außen vor gelassen werden. Einen Einblick ins Thema gewährt uns Juliane Wellisch, Redakteurin bei berufsunfaehigkeit.com, in ihrem Fachbeitrag. mehr
  • Do it yourself

    Facebook-Marketing für Gründer

    Mit über 22 Millionen Mitgliedern allein in Deutschland ist Facebook unbestritten das soziale Netzwerk Nummer 1. Kaum verwunderlich, dass es auch von Unternehmen unterschiedlichster Größe genutzt wird, um sich der breiteren Online-Öffentlichkeit vorzustellen und eine eigene Community aufzubauen. Doch wie verhält es sich mit Existenzgründern, deren Budget meist begrenzt ist? Welche Möglichkeiten bietet Facebook-Marketing fürs kleine Portemonnaie? Diese Fragen beantwortet Dr. Rebecca Belvederesi-Kochs in ihrem Fachbeitrag. mehr
  • Fachbeitrag

    Über Ziele und wie die Chance wächst, diese tatsächlich zu erreichen

    Der Jahresanfang ist ja oft der Zeitpunkt, an dem Menschen sich sowohl persönlich als auch beruflich oder für ihr Unternehmen Ziele setzen, Veränderungen erreichen wollen. Nur zu oft werden diese Ziele, obwohl grundsätzlich durchaus realisierbar, letztendlich nicht erreicht, das Vorhaben wieder ad acta gelegt. In seinem Fachbeitrag erklärt Unternehmercoach Jörg Mann wie die Chance wächst, Ziele tatsächlich zu erreichen. mehr
  • Journalisten die Arbeit erleichtern

    Der perfekte Pressebereich: Zwölf Tipps und fünf Tabus

    Bevor ein Redakteur zum Telefonhörer greift, holt er sich erste Informationen über ein Unternehmen oder eine Person aus dem Netz. Hier bekommen Sie zwölf Tipps für einen perfekten Pressebereich – und fünf Tabus. Zusammengestellt von Ulf-Hendrik Schrader, geschäftsführender Gesellschafter der Aufgesang Public Relations GmbH. mehr
  • Fachbeitrag

    Das historisch bedingte Wissen um die Macht einer Geschäftsidee!

    Der Blick auf das Unternehmertum, seine Aufgabenbereiche und die daraus resultierenden Entscheidungen gewinnen zunehmend an Bedeutung. Besonders bei jungen Unternehmen hat sich in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten vieles in Bewegung gesetzt und verändert. In ihrem Fachbeitrag wirft Marketingberaterin Nicole M. Pfeffer einen Blick auf das historisch bedingte Wissen um die Macht einer Geschäftsidee. mehr
  • Vertriebsanalyse

    Wenn die Umsätze nicht stimmen

    Start-ups und junge Unternehmen geraten oft in Schwierigkeiten, weil die Umsätze stagnieren oder sinken, Absatzziele nicht erreicht werden oder die Anzahl der neu geworbenen Kunden zurückgeht. In solchen Situationen ist es hilfreich, den Vertrieb auf den Prüfstand zu stellen, um herauszufinden, ob es Schwachstellen und Optimierungspotenziale gibt. Was es bei einer Vertriebsanalyse zu beachten gilt, erklärt Dipl.-Ing. (FH) Volker Wendeler in seinem Fachbeitrag. mehr
  • Online-Marketing

    Vorsicht bei E-Mail-Marketing!

    Aus Unternehmersicht ist E-Mail-Marketing eine schnelle, kostengünstige und praktische Methode, um viele potenzielle Kunden zu erreichen. Doch Vorsicht: Grundsätzlich ist E-Mail-Marketing unzulässig, egal ob sich die Informationen an Privatpersonen oder an Gewerbetreibende richten, und unabhängig davon, ob sie explizit als Werbung gekennzeichnet sind oder beispielsweise als Newsletter bezeichnet werden. Zur Vorsicht beim E-Mail-Marketing mahnt Fachanwältin Bettina Krause in ihrem Fachbeitrag. mehr
  • Corporate Branding

    Das neue Corporate Branding - konsequent auch für Facebook

    Seit der Beliebtheitsgrad sozialer Netzwerke immer weiter steigt, haben sich die Anforderungen an die Selbstdarstellung von Firmen stark verändert. Die Unternehmens-Identität bildet sich in den Köpfen der Menschen über weit mehr Faktoren als zuvor. Das wirkt sich selbstverständlich auch auf die formalen Aspekte der Corporate Identity aus. Einen Einblick in das neue Corporate Branding gibt Gründercoach und Designerin Ulrike Thiel in ihrem Fachbeitrag. mehr
  • Cloud Computing

    Geschäftssoftware der Zukunft kommt aus dem Netz

    Der klassische Server ist ein Auslaufmodell. Zukünftig werden komplexe Unternehmenslösungen bei Firmen immer weniger vor Ort installiert, sondern über das Internet genutzt. Das sogenannte Cloud Computing ist günstig, flexibel und einfach zu handhaben. Warum die Geschäftssoftware der Zukunft aus dem Netz kommt, erklärt Markus Stahl, Leiter Business Development bei SAP Deutschland, in seinem Fachbeitrag. mehr

anzeige

förderland-Newsletter

Close