Die Richtige Rechtsform Teil II: GmbH & Co. KG - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Lentföhr
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17.11.2006

Rechtsformwahl

Die Richtige Rechtsform Teil II: GmbH & Co. KG

Ein Unternehmer/Existenzgründer möchte sein Unternehmen so strukturieren, dass er zukünftig keine persönliche Haftung trägt. Zugleich möchte er  Kapitalgeber in einer Weise an dem Unternehmen beteiligen, dass diese im Außenverhältnis nicht bekannt werden können.




Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Lentföhr

Beschränkte Haftung

Der Komplementär einer KG oder der OHG Gesellschafter und der Einzelun-ternehmer haften persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Eine Haftungsbeschränkung lässt sich herbeiführen, indem sie in eine Stellung als Kommanditist einer KG einrücken und die Geschäftsführung der Ge-sellschaft von einem anderen Komplementär übernommen wird.

Hierfür wird typischerweise eine im GmbH als Verwaltungsorgan eingesetzt, da sich die unbeschränkte Haftung der GmbH auf deren beschränktes Stammkapital erstreckt.

Eine Haftungsbeschränkung lässt sich ebenfalls herbeiführen durch Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kapitalgesellschaft).

Der Unterschied beider Unternehmensformen ist weniger in der Bilanz und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens zu suchen, als in der steuerlichen Behandlung der beiden Unternehmensformen:

Die GmbH wird mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet, wobei (bei 400 Prozent Hebesatz) die Steuerbelastung kontinuierlich etwa 38,5 Prozent beträgt. Im unteren Einkommensbereich entsteht so eine extreme Mehrbelastung an Ertragsteuern, denn hier wird der persönliche Steuersatz zwischen 22 Prozent und 33 Prozent liegen. Auf Grund des § 35 EStG , der die Gewerbesteuer pauschaliert auf die Einkommensteuer für Personenge-sellschaften anrechnet, ist die Gewerbesteuer faktisch nur eine Belastung für Kapitalgesellschaften.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Kapitalgesellschaft nur bei Thesaurierung der Gewinne nicht steuerlich nachteilig ist.

Anlaufverluste des Unternehmens können jedoch im Falle einer GmbH keinesfalls mit den sonstigen Einkünften des Gesellschafters verrechnet werden, sehr wohl hingegen im Falle einer GmbH & Co. KG.

Von der Verwendung ausländischer Gesellschaftsformen ist u.E. abzuraten, weil regelmäßig doppelter Aufwand hinsichtlich der Buchhaltung und Steuerpflichten entsteht. Der ausländische Gesellschaftsmantels behält nur dann seine Rechte aus dem Gründungsstaat, wenn er dort registriert bleibt. Auf den tatsächlichen Verwaltungssitz kommt es hingegen nicht mehr an.

Steuerlich gilt für die Umwandlung in eine GmbH & Co KG: Sofern der bisherige Komplementär/OHG Gesellschafter/Einzelunternehmer seine Haftung auf die eines Kommanditisten begrenzt (dabei besteht seiner Haftung für Altschulden fünf Jahre fort) und die neu gegründete Komplementär GmbH in die KG eintritt, werden die Buchwerte des Einzelunternehmens unverändert fortgeführt. Bei dem Unternehmer, der nunmehr die zivilrechtliche Stellung eines Kommanditisten hat, tritt kein Aufgabegewinn ein.

Wird die GmbH kapitalmäßig beteiligt, muss die Beteiligung an der KG dem Wert der Kapitalanlage entsprechen. Auch hier ist eine Buchwertfortführung gem. § 24 Umwandlungssteuergesetz möglich. Aus haftungsrechtlichen Gründen ist die GmbH in der Regel nicht zu beteiligen.

Kapitalgeber

Die Kapitalgeber wollen nicht als Gesellschafter in Erscheinung treten.

Da die GmbH & Co KG gleich einer Kapitalgesellschaft zur Veröffentlichung verpflichtet ist, kann im Falle einer direkten Kommanditistenstellung nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die Gesellschafterstellung bekannt wird.

Deswegen wird eine Unterbeteiligung in Form einer stillen Gesellschaft empfohlen. Die Unterbeteiligung kann in Form einer typischen stillen Gesellschaft oder einer atypisch stillen Gesellschaft erfolgen.

Beide Gesellschaften sind Innengesellschaften, dies bedeutet, sie treten im Außenverhältnis nicht auf. Ihr Gesellschaftsvertrag wird nicht bekannt.

Die Einlage des typisch stillen Gesellschafters geht das Vermögen des Inhabers über und erscheint deshalb nicht in der Bilanz. Auch im Handelsregister wird die stillen Gesellschaft nicht verlautbart.

Der typisch stille Gesellschafter wird beim Ausscheiden lediglich mit dem Nennwert seiner Beteiligung abgefunden. Einfluss auf die Geschäftsführung haben die stillen Gesellschafter nicht, sofern nichts Gegenteiliges im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist.

Aus der typisch stillen Beteiligung ergeben sich einkommenssteuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz, da das dem stillen Gesellschafter zustehende Forderungsrecht gegen die Gesellschaft keine mitunternehmerische Beteiligung darstellt. Der Inhaber des Handelsgeschäftes (GmbH & Co KG) hat Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent abzuführen, die dem stillen Gesellschafter auf seine Einkommensteuer anzurechnen ist.

Unter einer atypisch stillen Gesellschaft versteht die steuerliche Praxis eine mitunternehmerische Gesellschaftsform, bei der zwar wie bei der typischen stillen Gesellschaft kein Gesamthandvermögen gebildet wird, der stille Gesellschafter aber schuldrechtlich an den ab seinem Eintreten gebildeten stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes beteiligt wird, also auch an den Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen sowie an den bei der Auflösung der Gesellschaft realisierten stillen Reserven, und zwar so, als ob er dinglich beteiligt gewesen wäre.

Durch die atypisch stillen Gesellschaft wird also eine der Kommanditgesellschaft angenäherte Mitunternehmerschaft begründet, aber als reine Innengesellschaft.

Der atypisch stille Gesellschafter bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz, die durch einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung ermittelt werden. Die Vermögenseinlage des atypisch stillen Gesellschafters darf nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen werden.

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist allein der nach außen auftretende Geschäftsinhaber.

Mit der Vertragsgestaltung ist ein steuerlich erfahrener Jurist zu betrauen.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian Lentföhr (Schuster, Lentföhr & Zeh - Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte) ist sowohl Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht als auch Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Er kam über das internationale Recht zum Handelsvertreterrecht, Vertriebsrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht. Er hält Vorträge und veröffentlicht Fachartikel zu aktuellen Fragen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Als Vorstands- und Beiratsmitglied kennt er auch die unternehmensinterne Sicht von Verhandlungen.

www.wsp.de

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