
Insolvenz
Die Insolvenz als Chance?
Derzeit haben es Unternehmer und Selbständige besonders schwer, sich im rauen Markt zu behaupten. Der Wettbewerb ist so intensiv wie lange nicht, die Märkte in ständiger Bewegung und neue Technologien und wechselnde Kundenwünsche stellen hohe Anforderungen an die Flexibilität in der Unternehmensführung. Die schlechte Stimmung wird zusätzlich von der aktuellen Wirtschaftskrise verstärkt. Schnell wachsen sich kurzzeitige Umsatzeinbrüche zu einer handfesten Unternehmenskrise aus. Was dann oft nur bleibt ist der Weg zum Insolvenzgericht.
Ein Beitrag von Dipl. Oec. Dietmar Fuleda
Den Schuldner sanieren und ein insolventes Unternehmen erhalten, das sind wichtige Ziele der Insolvenzordnung. Sie bietet ein Höchstmaß an Flexibilität. Das Gesetz schafft die Voraussetzungen, um die Insolvenz durch Verhandlungen einvernehmlich zu bewältigen, so der offizielle Text der Bundesregierung. Weiter heißt es, dass eine Insolvenz deshalb auch als Chance für einen wirtschaftlichen Neubeginn begriffen werden muss.
Dass die Insolvenz tatsächlich in den wenigsten Fällen eine Chance ist, weder für das Unternehmen geschweige für den Unternehmer, zeigen zahlreiche Beispiele der letzten Jahre.
In den vergangenen zehn Jahren gab es ca. 340.000 Unternehmensinsolvenzen, bei denen etwa fünf Millionen Arbeitsplätze verloren gingen. Geschätzter Gesamtschaden: etwa 250 Milliarden Euro. Da passt es doch gut, dass wir eine Insolvenzordnung haben, die diese erheblichen Marktverwerfungen dämpfen soll.
Tatsächlich werden allerdings nur wenige Unternehmen, die Antrag auf Insolvenz gestellt haben, auch gerettet. Dies liegt aber in der überwältigenden Masse der Fälle nicht daran, dass die aufgelösten Unternehmen nicht sanierungsfähig waren.
Um diesen Sachverhalt zu verstehen, müssen wir uns näher mit der Insolvenzordnung und dem Insolvenzverwalter beschäftigen. Dieser entscheidet oft völlig losgelöst von den Interessen des Unternehmens und der Gläubiger über Wohl oder Untergang der Unternehmen.
Der Insolvenzverwalter
Laut § 56 der Insolvenzordnung ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen. Weitere Kriterien oder Ausbildungsvorschriften existieren nicht. Was beispielsweise "geschäftskundig" bedeutet, ist nicht festgelegt und unterliegt einem breiten Ermessensspielraum. Somit kann derjenige, der die Kriterien des § 56 der Insolvenzordnung erfüllt, zum Insolvenzverwalter berufen werden. Selbst betriebswirtschaftliches Know-how ist nicht erforderlich. Böse Stimmen behaupten sogar, dass zu viel Fachkenntnis manchmal auch hinderlich sein kann. Denn wer Möglichkeiten sieht, kann diese nur schwer ignorieren. Betriebswirtschaftlichen Laien fällt dies schon wesentlich leichter.
In Deutschland gibt es derzeit ca. 2.000 Insolvenzverwalter. Von denen fast die Hälfte der Insolvenzverwalter nur selten aktiv ist. Das heißt im Umkehrschluss, dass einige Topverwalter teilweise mehrere hundert Insolvenzen im Jahr betreuen. Was das für die betreuten Unternehmen bedeutet, kann jeder selbst bewerten.
Insolvenz oder Sanierung?
Nach § 17 der Insolvenzordnung muss ein Unternehmen Insolvenz anmelden, wenn folgende Punkte im einzelnen oder einer Gesamtheit vorliegen:
"(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat."
Treten diese Voraussetzungen ein, so muss innerhalb von 3 Wochen die Insolvenz angemeldet werden, sonst kann man sich der Insolvenzverschleppung strafbar machen. Das gilt auch, wenn dieser Antrag bereits von einem Dritten, z. B. dem Sozialversicherungsträger, gestellt worden ist.
Das Gericht beauftragt darauf hin einen Gutachter, der den Antrag und die vorhandene Masse des Unternehmens prüft. Ist nicht ausreichend Masse vorhanden, um die Verfahrenskosten zu tragen, wird der Antrag mangels Masse abgelehnt, das bedeutet das Unternehmen wird liquidiert.
Ist ausreichend Masse vorhanden, wird meistens auch der Gutachter zum Insolvenzverwalter bestellt. Jetzt wäre schnellstmöglich der Insolvenzplan zu erstellen. Denn Unternehmen, die nach dem Insolvenzplanverfahren betreut werden, sind in der Regel recht erfolgreich. Mehr als zwei Drittel aller Unternehmen bleiben mit dem Insolvenzplanverfahren dauerhaft wirtschaftlich aktiv und können somit Arbeitsplätze retten und die Forderungen der Gläubiger wesentlich besser bedienen als Unternehmen, die das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Obwohl die Fakten für das Insolvenzplanverfahren sprechen, wurden in den letzten Jahren weniger als 1 Prozent bei den Gerichten angenommen. Der Rest der Unternehmen durchlief das Regelinsolvenzverfahren.
Wie kommt das?
Insolvenzverwalter, die teilweise mehr als hundert Insolvenzen betreuen, können allein schon aus Zeitgründen nur den Schwerpunkt auf das Regelinsolvenzverfahren legen. Hinzu kommt die Haftungsproblematik für den Insolvenzverwalter. § 60 der Insolvenzordnung sagt:
"(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muss und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich."
Das heißt, der Insolvenzverwalter haftet persönlich für die von ihm verursachten Fehler und den daraus resultierenden Verlusten. Somit wird deutlich, dass neben dem Zeitproblem ein erhebliches Haftungsproblem die Entscheidungsfindung des Insolvenzverwalters beeinflusst.
Natürlich gibt es neben diesen erschütternden Fakten auch ausreichend Beispiele für einen gelungenen Turnaround. Allerdings dürfen diese nicht über die oft fehlende fachliche Kompetenz der Insolvenzverwalter und über mangelnde Aufsicht durch Richter und Rechtspfleger hinwegtäuschen.
Deshalb meine Empfehlung an den Unternehmer: Werden Sie rechtzeitig aktiv und suchen Sie rechtzeitig Unterstützung!
Große Unternehmen greifen im Krisenfall rechtzeitig auf externe Berater zurück. Klein- und mittelständische Unternehmer (KMU-Unternehmer) tun sich damit schwer. Dies liegt zum einen an der weit verbreiteten Überzeugung, dass Unternehmensberater zu teuer seien. Andererseits haben viele Unternehmer aus dem Mittelstand eine regelrechte Abneigung gegen Hilfe von außen. Sie wollen es alleine schaffen. Das geht aber meistens schief.
Gerade bei der Bewältigung von Schieflagen eines Unternehmens kann der persönliche Berater neue Impulse geben und so die Insolvenz abwenden. Die Kosten für eine Beratung sind hierbei wesentlich geringer, als die Folgekosten und die privaten Nöte, die eine Insolvenz nach sich zieht.
Über den Autor
Dipl.-Oec. Dietmar Fuleda ist selbstständiger Unternehmensberater für den Einzelhandel. Er ist Entwickler des markenrechtlich geschützten 3-Stufen-Programms® für den Einzelhandel. Die Unternehmensberatung Fuleda KG garantiert als eine der wenigen Unternehmensberatung den Erfolg Ihrer Beratung.
Kontakt:
Fuleda KG
Diplom Ökonom Dietmar Fuleda
Hohefeldstraße 3
34132 Kassel
Tel.: 0561 - 9 70 64 41
Fax: 0561 - 9 70 64 42
info@fuleda-kg.de
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