
Was sich ändert
Die GmbH-Reform im Überblick
Gründer mit wenig Kapital erhalten nun auch die Möglichkeit zum Einstieg in die deutsche GmbH. Durch den Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts soll die GmbH zukünftig aber auch für den deutschen Mittelstand attraktiver werden.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Udo Schwerd
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Am 29. Mai 2006 hatte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (= MoMiG) vorgestellt, der am 23. Mai 2007 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Entsprechend dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens wurde er zunächst dem Bundesrat zugesandt (Bundesrats-Drucksache 354/07 vom 25. Mai 2007).
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 23. Januar 2008 eine öffentliche Sachverständigenanhörung zur GmbH-Reform durchgeführt.
Vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der GmbH-Reform sind noch die abschließende Beratung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages, die zweite und dritte Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag und der "zweite Durchgang" der Reform im Bundesrat durchzuführen. Wegen des späten Anhörungstermins ist ein Inkrafttreten erst zu Beginn des dritten Quartals 2008 wahrscheinlich.
Wesentliche Ziele der GmbH- Reform
Das Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für Gründer und den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.
Das Hauptanliegen der GmbH-Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen, da die Gründung einer GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen, insbesondere gegenüber der englischen Limited, oft zu langwierig ist.
Ferner soll ein Bündel von Maßnahmen die Attraktivität der GmbH auch in der täglichen Praxis erhöhen und bestehende Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgleichen.
Schließlich sollen die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH durch verschiedene Maßnahmen bekämpft werden.
Notwendigkeit einer GmbH- Reform
Die GmbH ist die Rechtsform des deutschen Mittelstandes. Zahlenmäßig gibt es ca. eine Million Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Deutschland. Die Gesetzesinitiative beinhaltet eine umfassende und in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts und stellt damit die erste umfassende Modernisierung des GmbH- Rechts seit 1980 dar. Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite und Bekämpfung der Missbrauchsmöglichkeiten auf der anderen sollen die Rechtsform der GmbH attraktiver und zugleich sicherer machen.
Änderungsbedarf am geltenden Recht ergab sich unter anderem auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere seit dessen Urteil in der Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01). Seitdem steht die Rechtsform der deutschen GmbH in Konkurrenz zu anderen Kapitalgesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der EU-weiten Niederlassungsfreiheit auch in Deutschland tätig werden dürfen. Insbesondere Existenzgründer im Dienstleistungsbereich haben hier eher die Rechtsform der Limited gewählt.
Um Unternehmungsgründungen zu erleichtern, wird das Mindestkapital einer GmbH künftig von 25.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt. Die Eintragungsverfahren werden beschleunigt, indem sie vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung abgekoppelt werden. Weiter schlägt der Entwurf vor, eine Art gutgläubigen Erwerb der Geschäftsanteile einzuführen. Missbräuche der GmbH in der Krise durch sogenannte "Firmenbestatter" sollen verhindert werden.
Schwerpunkte des Gesetzentwurfs
1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Der Entwurf sieht vor, das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabzusetzen. Davon muss die Hälfte, also nur noch ein Betrag von 5.000 Euro aktuell aufgebracht werden. Gerade Kleinunternehmen und Existenzgründer können durch das Gesetz somit leichter eine Gesellschaft gründen als bisher.
Ferner ist jetzt vorgesehen, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss. Vorhandene Geschäftsanteile können also künftig leichter gestückelt werden.
Auch die Übertragung von Geschäftsanteilen soll flexibler gestaltet werden. Das Verbot der Übernahme mehrerer Geschäftsanteile bei der Errichtung der Gesellschaft soll wegfallen (bisher § 5 Abs. 2 GmbHG); ebenso das Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen (§ 17 GmbHG).
Um die Handelsregistereintragung zukünftig auch für Gesellschaften mit genehmigungspflichtigem Unternehmensgegenstand zu erleichtern, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Die Erteilung der Genehmigung muss jedoch innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht nachgewiesen werden, andernfalls soll die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht werden.
Beschleunigt wird insbesondere die Gründung einer Ein-Personen-GmbH. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet. Nach geltendem Recht darf eine Ein-Personen-GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat.
Erhöhung der Attraktivität der GmbH
a. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Bislang haben deutsche Gesellschaften keine Möglichkeit, ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also außerhalb von Deutschland – zu wählen. Durch die Aufhebung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es nunmehr auch deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt, wobei dieser Verwaltungssitz auch im Ausland liegen kann. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.
b. Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. So lassen sich Missbräuche, insbesondere Geldwäsche, besser verhindern.
c. Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschafterliste dient auch als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Künftig soll jeder darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Das schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört.
d. Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Die gesamte Materie des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbhG) soll erheblich vereinfacht werden. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter einer gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu werden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet; die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG werden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.
3. Bekämpfung von Missbräuchen
Gläubiger einer GmbH sollen zukünftig schneller ihre Ansprüche gegenüber den Gesellschaften verfolgen können. Hierzu muss zukünftig eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift in das Handelsregister eingetragen werden. Ist unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich, wird die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland verbessert.
Im Falle einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH ohne faktischen Geschäftsführer werden zukünftig die Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, vorausgesetzt sie haben Kenntnis vom Insolvenzgrund und von der Führungslosigkeit.
Die Beihilfe der Geschäftsführer zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter soll dadurch erschwert werden, dass die Geschäftsführer in diesen Fällen zukünftig besser in die Pflicht genommen werden können. Dazu wird das sogenannte Zahlungsverbot in § 64 GmbHG geringfügig erweitert.
Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen der Straftatbestände der §§ 399 bis 401 Abs. 1 AktG und §§ 82, 84 Abs. 1 GmbHG erweitert. Zum Geschäftsführer kann also zukünftig auch dann nicht mehr bestellt werden, wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, Kreditbetrug, Untreue oder Vorenthaltung von Arbeitsentgelt verurteilt ist.
GmbH-Gründung ohne notarielle Beurkundung
Für einfache Standardgründungen, beispielsweise eine Bar-Gründung mit höchstens drei Gesellschaftern, ist ein Muster-Gesellschaftsvertrag vorgesehen, der als Anlage 1 zum GmbH-Gesetz enthalten sein soll.
Bei entsprechender Nutzung der Mustersatzung muss der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden. Es soll die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag genügen.
Die 1 Euro GmbH - Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft
Im Interesse von Existenzgründern mit nur sehr wenig Stammkapital ist eine Einstiegsvariante der GmbH, die sogennante haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (= UG) vorgesehen. Es handelt sich ebenfalls um eine GmbH, jedoch mit folgenden Sonderregelungen:
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann ohne Einbringung des Mindeststammkapitals gegründet werden, im Extremfall also mit einem einzigen Euro. Eine Eintragung ins Handelsregister ist jedoch erst dann möglich, wenn das Mindest- Stammkapital von 10.000 Euro in voller Höhe eingezahlt ist. Solange das Mindeststamm-Kapital nicht voll einbezahlt ist, darf die Unternehmergesellschaft ihre Gewinne nicht voll ausschütten, sondern muss jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Kapitalrücklage einstellen. Sobald die Unternehmergesellschaft mindestens 10.000 Euro eingetragenes Stammkapital besitzt, kann sie zur normalen GmbH umfirmieren.
Fazit
Die Reform des GmbH-Rechts ist angesichts der zunehmenden Verbreitung der Limited erforderlich und auch zu begrüßen. Für Existenzgründer mit wenig Kapital ist der Einstieg in die deutsche GmbH mit einem Mindestkapital von 10.000,00 Euro immer noch sehr hoch. Es wäre daher erfreulich gewesen, wenn der Gesetzgeber eine echte Alternative zur Limited mit einem Euro Kapital geschaffen hätte, ohne Thesaurierungspflicht.
Über den Autor
Rechtsanwalt Udo Schwerd ist spezialisiert auf die individuelle Beratung von Existenzgründern, kleinen und mittleren Unternehmen, Freiberuflern und vermögenden Privatleuten. An erster Stelle steht hierbei die umfassende steuerliche und gestalterische Beratung.
Über das Informationsportal www.iyotta.de erhalten Existenzgründer und junge Unternehmer weitere nützliche Informationen zur Existenzgründung und Unternehmensführung.
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