
IT-Recht
Der Webdesignvertrag
Um im Internet präsent zu sein, muss eine Webseite erstellt und gestaltet werden. Das ist die Aufgabe von Webdesignern. In der Regel verlässt sich das Unternehmen, das den Auftrag erteilt, auf die Fachkunde des Webdesigners. Er soll die Seite gestalten und in den meisten Fällen auch die weiteren notwendigen Schritte für eine Web-Präsenz unternehmen. Bei der Zusammenarbeit kann es beileibe nicht nur zum Streit über die Vergütungshöhe kommen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Oberwetter
Vielmehr kann sich das Unternehmen, das die Webseite in Auftrag gegeben hat, Ansprüchen Dritter ausgesetzt sehen, wenn der Webdesigner sich nicht darum gekümmert hat, Nutzungsrechte für urheberrechtliche Leistungen einzuholen. Schließlich kann es zu Streit über die Nutzung der Leistungen des Webdesigners kommen, wenn die Rechteeinräumung zwischen Webdesigner und Unternehmen nicht geklärt ist.
Die vertragliche Zusammenarbeit: Leistungsphasen, Vergütung, Haftung
Der Webdesignvertrag ist eine Vereinbarung über die entgeltliche Herstellung eines geistigen Werkes. Es finden die Grundsätze des Werkvertragsrechts Anwendung.
Wie ist der Verlauf eines Vertrages zur Erstellung einer Webseite? Üblich sind folgende Leistungsphasen:
- Konzeptphase: Es wird eine Struktur der Webseite konzipiert (hierarchische Gliederung der Seiten, Platzierung von Links, Einbindung von Formularen etc.)
- Entwurfsphase: Auf Basis des Konzepts wird eine Basis-Version der Seite mit der grundlegenden grafischen Gestaltung.
- Herstellungsphase: Nach Freigabe der Basisversion durch den Auftraggeber wird die Endversion hergestellt. Dabei sind noch Einzelheiten abzustimmen.
Herrscht allerseits Zufriedenheit, kommt es zur so genannten Abnahme der Webseite. Der Auftraggeber nimmt mit der Abnahme die Seite als im wesentlichen vertragsgemäß an, in diesem Augenblick entsteht der gesetzliche Vergütungsanspruch für den Webdesigner.
Vertraglich werden bezüglich der Vergütung jedoch oft andere Abreden getroffen. In den Verträgen werden häufig Klauseln niedergelegt, wonach der Webdesigner berechtigt ist, Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen, meist verknüpft mit einem gewissen Leistungstand.
Das ist eine im Grund faire Regelung, denn die Gestaltung einer Webseite ist in der Regel ein langwieriges und nicht wenig aufwendiges Unterfangen, so dass eine Vergütung erst bei Abnahme der Seite für den Webdesigner ein gewisses Risiko darstellt: Was tun, wenn der Kunde z.B. insolvent wird?
Vergütungsregelungen spielen auch eine Rolle in Bezug auf Nutzungsrechte am Werk des Webdesigners. Damit der Kunde die Leistung des Webdesigners nutzen kann, müssen ihmdie Nutzungsrechte eingeräumt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Webdesigners sehen jedoch häufig vor, dass die Verwertungsrechte des Urhebers lediglich unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Werklohns übertragen werden. Was bedeutet das im Klartext?
Zahlt der Kunde nicht vollständig, darf er die Seite nicht nutzen. Das kann zu unliebsamen Folgen kommen, wenn der Kunde die Seite in Betrieb nimmt und dann vom Webdesigner abgemahnt wird und ihm die Nutzung womöglich per einstweiliger Verfügung (eine einstweilige Verfügung ist so etwas wie ein "Schnellverfahren") des Gerichts untersagt wird. Ob der Webdesigner das darf, ist umstritten. Die herrschende Meinung ist der Auffassung, dass das zulässig ist, andere Stimmen meinen, dass der Kunde durch solche AGB unangemessen benachteiligt werde, da er selbst dann vollständig zahlen müsse, wenn das Werk mangelhaft sei. Die letztgenannte Meinung überzeugt allerdings meines Erachtens nicht: Wenn die Seite mängelbehaftet ist, wird der Kunde sie bereits gar nicht nutzen wollen, sondern den Webdesigner zur Nachbesserung auffordern.
Eine wichtige Frage bildet die Haftung des Webdesigners für Schäden, die der Kunde durch Pflichtverletzungen des Webdesigners erleidet. Was sind das für Schäden? Der Webdesigner stellt neben seiner grafischen Leistung meist noch urheberrechtlich geschütztes Material zur Verfügung, beispielsweise Fotos, die nicht von ihm selbst, sondern von Dritten stammen. Im Regelfall wird der Webdesigner dafür sorgen, dass die Nutzungsrechte vorliegen. In manchen Fällen wird das jedoch versäumt. Geht die Seite dann ohne Nutzungsrechte für Fotos oder ähnliches online, erfolgt nicht selten eine Abmahnung des Kunden durch den Urheber mit der Aufforderung, die geschützten Werke vom Netz zu nehmen.
Verbunden ist die Aufforderung zudem oft mit einer Nachlizenzierungsforderung. So können schnelle erhebliche Schadenssummen entstehen. Der Kunde als Betreiber der Seite kann sich dagegen grundsätzlich nicht wehren, er muss zumindest die Inhalte von der Seite nehmen und entstandene Anwaltskosten bezahlen. Er kann dann allerdings Rückgriff beim Webdesigner nehmen.
Problemvermeidung durch konkrete Vertragsgestaltung
Dass Internet ist jung, das Internetpublikum ist jung und auch die Internetunternehmen sind jung. Da spricht einiges dafür, auf Formalien zu verzichten, erst einmal anzufangen und zu sehen, was dann passiert. Eine Möglichkeit, die in vielen Fällen auch gut geht. In Streitfällen ist das Chaos allerdings vorprogrammiert. Niemand weiß mehr, welches Leistungsziel erreicht werden sollte, welche Inhalte von wem gestellt werden sollten etc. Die rechtzeitige vertragliche Regelung dient der Transparenz – nicht unwichtig für den Webdesigner, denn ihn können im Internetbereich umfassende Aufklärungspflichten treffen. Ein Vertrag bietet auch die Möglichkeit, auftretende Probleme zügig zu klären.
Was sollte in jedem Fall geregelt werden?
- Beschreibung des Vertragsgegenstandes
- Beschreibung der Vertragsphasen mit entsprechender Pflichtverteilung
- Regelungen zur urheberrechtlichen Nutzungsrechtseinräumung
- Vergütung, Abnahme, Zahlung
- Leistungszeit, Kündigung
- Gewährleistung, Haftung
Über den Autor
Die Kanzlei Oberwetter & Olfen mit Sitz in Hamburg berät in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuer- und Steuerstrafrechts, des IT-Rechts und des Insolvenzrechts. Rechtsanwalt Christian Oberwetter ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht , Rechtsanwalt Michael Olfen Fachanwalt für Steuerrecht.
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