
Waisenrente
Absenkung des Höchstalters bei Waisenrenten
In der betrieblichen Altersversorgung können Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Der Begriff der Hinterbliebenen ist arbeitsrechtlich in Versorgungsordnungen von Firmen häufig nicht einheitlich definiert. Steuerrechtlich ist die Frage "Wer gilt als Hinterbliebener in der betrieblichen Altersversorgung?" inzwischen hinreichend geklärt.
Ein Beitrag von Dr. Claudia Veh
Als Hinterbliebenen gelten: die Witwe bzw.der Witwer des/der Arbeitnehmers/in, die Kinder (i.s.d. § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG), der frühere Ehegatte oder der/die Lebensgefährte/in - wobei der Begriff des/der Lebensgefährten/in als Oberbegriff zu verstehen ist, der auch die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit erfasst.
Durch diese Definition wird der Versorgungsgedanke in der betrieblichen Altersversorgung deutlich. Leistungen sollen nur dann fließen, wenn auch ein Versorgungsbedarf vorhanden ist, nicht wie in der Vergangenheit bei der Direktversicherung, bei der jede x-beliebige Person als Versorgungsberechtigter im Todesfall bestimmt werden konnte.
Waisenrente
Wenn im Todesfall des Pensionsberechtigten eine Waisenrente zugesagt wird, wird im Allgemeinen geregelt, dass die versorgungsberechtigten Kinder Anspruch auf Waisenrente in Höhe von z.B. 10 Prozent der Anwartschaft auf Altersrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres haben.
In manchen Pensionszusagen ist eine Waisenrente auch nicht für sämtliche in § 32 (3) und (4) Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG aufgeführten Fälle zugesagt, sondern z.B. nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes und nur für den Fall, dass sich das betroffene Kind noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Steueränderungsgesetz 2007
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 wurde unter anderem auch eine Absenkung der Altersgrenze beim Kindergeld/-freibetrag vereinbart, und zwar vom vollendeten 27. auf das vollendete 25. Lebensjahr. Hierdurch ergibt sich auch eine Begrenzung der zulässigen Hinterbliebenenversorgung bei steuerlich förderungsfähigen Verträgen der privaten und betrieblichen Altersversorgung auf das 25. Lebensjahr eines Kindes. Bei bestehenden Verträgen wird weiterhin auf die bisherige Altersgrenze abgestellt, was sehr zu begrüßen ist. Dies ist im Gesetz zwar explizit nur für die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b und §§ 10a, 82 begünstigten Verträge geregelt. Durch das BMF-Schreiben vom 04.10.2006 (IV C 5 – S 2333 – 116/06) ist jedoch klar gestellt, dass dies generell auch für die betriebliche Altersversorgung gilt.
Eine Änderung bestehender Verträge wäre im Einzelfall nur mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten möglich gewesen. Die neue Regelung gilt somit für alle Verträge, die ab dem 01.01.2007 abgeschlossen werden. Die Lebensversicherungsunternehmen werden die Versicherungsbedingungen entsprechend anpassen.
§ 32 (3) und (4) Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG lauten künftig:
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
- b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
- c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Berücksichtigung bei Versorgungszusagen
Insbesondere bei Direktzusagen ist ab 2007 zu beachten, dass im Wortlaut der Versorgungszusage auch nur Waisenrenten bis maximal zum vollendeten 25. Lebensjahr zugesagt werden, um zu vermeiden, dass Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung nur bis Alter 25 bezahlt werden, die Firma jedoch bis Alter 27 die Waisenrente erbringen muss. Man würde als Firma Gefahr laufen, bei Waisenrenten bis Alter 27 für die Zahlungen, die über das 25. Lebensjahr hinaus erfolgen, keinen Betriebsausgabenabzug geltend machen zu können.
Bei den anderen (mittelbaren) Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds werden im Allgemeinen die Leistungspläne der Versorgungsträger übernommen, d.h. die Leistungen zugesagt, die sich aus der jeweiligen betrieblichen Altersversorgung auch ergeben. Bei der Direktzusage hingegen erfolgt häufig keine 100 %ige Anlehnung an die hierfür abgeschlossene Rückdeckungsversicherung, und aus Gründen der Üblichkeit, bei denen man häufig auf die entsprechenden Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug nimmt, dürfte eine Waisenrente bis zum vollendeten 27. Lebensjahr steuerlich nicht mehr anerkannt werden.
Als Firma sollte man auch darüber nachdenken, nicht nur den Bezug auf § 32 (3) und (4) Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG herzustellen, sondern die Waisenrenten generell auf das vollendete 25. Lebensjahr zu befristen. Ansonsten würde man als Firma das Risiko tragen, für ein behindertes Kind lebenslang Waisenrente bezahlen zu müssen (§ 32 (4) Satz 1 Nr. 3 EStG).
Zusammenfassung
1. In der betrieblichen Altersversorgung sind Waisenrenten eine gängige Form der Absicherung der hinterbliebenen Kinder für den Todesfall des Pensionsberechtigten.
2. Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 wurde einen Absenkung der Altersgrenze beim Kinderfreibetrag und beim Kindergeld beschlossen. Hieraus resultiert auch eine Begrenzung der zulässigen Hinterbliebenenversorgung bei steuerlich förderungsfähigen Verträgen der privaten und betrieblichen Altersversorgung auf das 25. Lebensjahr eines Kindes.
3. Diese Neuregelung gilt jedoch erst für Verträge, die ab dem 01.01.2007 abgeschlossen werden. Bei bereits bestehenden und bis dahin abgeschlossenen Verträgen ist ein Höchstalter von 27 vollendeten Jahren möglich und muss nicht geändert werden.
Über den Autor
Dr. Claudia Veh, Aktuar (DAV), ist Referentin für betriebliche Altersversorgung bei der SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH – einem Tochterunternehmen der Swiss Life Deutschland. Nach dem Studium der Ökonomie in Augsburg folgte eine zweijährige Assistententätigkeit an der Universität Hohenheim mit Promotion zum Dr. oec. 1998 trat Dr. Claudia Veh in die Swiss Life Deutschland im Gebiet Firmenkunden ein und war dort als versicherungsmathematische Gutachterin und im Bereich Grundsatzfragen/Infopool tätig. Bei SLPM betreut sie verschiedene Bereiche der betrieblichen Altersversorgung und ist für die fachliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.
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