
Online-Handel
Abmahnung bei eBay erhalten?! Richtig reagieren!
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum! Deswegen gelten beim Verkauf über eBay nicht nur die gleichen rechtlichen Regeln wie bei einem Verkauf an der Ladentheke. Darüber hinaus sind beim Internethandel regelmäßig die Vorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr und nicht selten die Vorschriften über den Fernabsatz zu beachten. Und weil das Internet aufgrund seiner Struktur und dem Einsatz von Suchmaschinen äußerst leicht zu durchforsten ist, fallen Rechtsverstöße schnell auf und der Verantwortliche kann problemlos zur Rechenschaft gezogen werden.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Sebastian Trost
Ein häufiger Fehler von (gewerblichen) eBay Verkäufern ist der Verstoß gegen Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- oder Namensregeln. Dabei ist es egal, ob diese Verstöße absichtlich oder unbewusst geschehen - Unwissenheit schützt in solchen Fällen nicht vor Strafe! Neben offensichtlichen Verstößen wie z.B. die unberechtigte Übernahme von fremden Fotos können bei eBay auch gänzlich fehlende oder auch nur unvollständige Anbieterkennzeichnungen (Impressum), Verstöße gegen die Preisangabeverordnung oder unwirksame AGB - Klauseln typische Abmahngründe darstellen. Häufig werden aber auch Verstöße gegen Verbraucherschutzregeln wie z.B. eine fehlende oder unvollständige Widerrufsbelehrung als Grundlage einer Abmahnung genommen.
Bei einem solchen Verstoß kann der Benachteiligte dem Verantwortlichen mittels einer Abmahnung den Rechtsverstoß vorhalten und ihn zur künftigen Unterlassung seines Verhaltens auffordern. Aber natürlich ist nicht jede Abmahnung gerechtfertigt. Dieses beginnt schon bei der Person des Abmahnenden: Zur Abmahnung berechtigt ist nicht schon jeder, dem eine Rechtsverletzung aufgefallen ist, sondern grundsätzlich nur der unmittelbar Verletzte oder ein Wettbewerber. Daneben können aber auch bestimmte Vereine oder Verbände wie z.B. die Zentralen zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die Unterlassung des Rechtsverstoßes verlangen.
Wie reagiert man nun nach Eingang einer Abmahnung? Der größte Fehler ist die "Vogel-Strauß-Taktik"! Das Ignorieren einer Abmahnung birgt die Gefahr, dass der Abmahnende kurzfristig eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt oder Klage einreicht. Damit schnellen die Kosten schlagartig in die Höhe und ehe es sich der Abgemahnte versieht, hat er Anwalts- und Gerichtskosten von mehreren tausend Euro zu zahlen, ohne überhaupt reagieren zu können.
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens wird dem Abgemahnten typischerweise mit der Abmahnung die Gelegenheit gegeben, die Sache durch Abgabe einer (vorformulierten) strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, der Übernahme angefallener Abmahnkosten sowie dem Abstellen des Rechtsverstoßes aus der Welt zu schaffen. Innerhalb der gesetzten Frist heißt es schnell handeln und ggf. rechtlichen Rat einzuholen.
Sollte die Abmahnung berechtigt sein, muß fristgerecht die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet werden. Außerdem muss das beanstandete Verhalten abgestellt werden, indem z.B. der eBay Shop entsprechend geändert oder gar vom Netz genommen wird. Auf diese Weise kann der Abgemahnte auf einen Schlag das Risiko beseitigen, dass gerichtliche Schritte gegen ihn eingeleitet werden.
Oft ist der Vorwurf des Abmahnenden aber ungerechtfertigt und lässt sich rechtlich nicht aufrecht halten. Einige Abmahnungen sind sogar völlig rechtsmissbräuchlich und dienen nur der Erzielung von hohen Einnahmen. Bei der Beurteilung ist es allerdings dringend zu empfehlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, der neben der Rechtslage auch gleich die vorformulierte Unterlassungserklärung und die geltend gemachten Kosten auf ihre Rechtmäßigkeit prüft. Denn wer sich weigert, auf eine zu Recht erfolgte Abmahnung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und es auf einen Prozess ankommen lässt, muss damit rechnen, bei einem Unterliegen erheblich höhere Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen.
Stellt sich hiernach die Abmahnung tatsächlich als unberechtigt dar, fragt sich, welche Verteidigungsmöglichkeiten dem Abgemahnten zustehen. Vorrangig sollte natürlich zunächst eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit mit der Gegenseite angestrebt werden. Denkbar ist aber auch ein direkter Gegenangriff in Form eine Gegenabmahnung mit dem Ziel, den Abmahnenden von der Weiterverfolgung seiner unberechtigten Ansprüche abzuhalten. Diese Aufforderung lässt sich im Wege einer negativen Feststellungsklage weiter vor Gericht verfolgen.
Kein direkter Gegenangriff, aber eine andere sinnvolle Schutzmaßnahme kann das Einreichen einer Schutzschrift bei Gericht sein, mit der der Abgemahnte seine Argumente gegen die Vorwürfe vorträgt. Diese Maßnahme ist insbesondere dann zu wählen, wenn nach der Abmahnung mit einem Antrag der Gegenseite auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht gerechnet werden muss.
Und was ist mit den Kosten? Erfolgt die Abmahnung durch einen eingeschalteten Anwalt oder durch einen Verband, wird regelmäßig darauf hingewiesen, der Abgemahnte sei dazu verpflichtet, die entstandenen Kosten zu übernehmen. Bei Anwälten liegt deshalb der Abmahnung immer auch eine Kostennote dabei.
Richtig ist, dass der Abgemahnte unter bestimmten Voraussetzungen diese Kosten übernehmen muss. Dieses setzt jedoch nicht nur voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. Zudem dürfen nur die tatsächlich entstandenen und erforderlichen Kosten in Ansatz gebracht werden. Neben der grundsätzlichen Prüfung der Angelegenheit kann ein erfahrener Rechtsbeistand häufig auch noch durch geschicktes Verhandeln eine Reduzierung der Abmahnkosten erreichen.
Fazit: Abmahnungen stellen für den Rechteinhaber ein wirksames und legitimes Mittel bei Rechtsverletzungen im Internet dar. Angesichts der drohenden rechtlichen und finanziellen Folgen sollte eine Abmahnung aber niemals auf die "leichte Schulter" genommen werden. Beim Adressaten einer Abmahnung ist daher schnelles und umsichtiges Handeln - ggf. mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts - gefragt, um weitreichende tatsächliche und finanzielle Schäden zu verhindern.
Über den Autor
Nach dem zweiten Staatsexamen im Jahr 2003 war RA Sebastian Trost in einer mittelständischen Anwaltskanzlei im Sauerland tätig, bevor er als Syndikusanwalt und Assistent der Geschäftsleitung zu einem der führenden Marketingunternehmen, der VOK DAMS GRUPPE, wechselte.
Seit Anfang 2005 ist er selbstständig als Rechtsanwalt tätig. Außerdem veröffentlicht er regelmäßig Aufsätze und Artikel zu aktuellen rechtlichen Themen und hält weiterführende Seminare ab.
Neben der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in allgemeinen Angelegenheiten des Zivilrechts, des Verkehrs- und Unfallrechts sowie des Sozialrechts, liegen die Schwerpunkte der Tätigkeit von RA Trost auf folgenden Rechtsgebieten: Mietrecht, Internetrecht, Urheber- und Markenrecht, Vertragsgestaltung und AGB Recht sowie Arbeitsrecht.
Körnerstraße 66
58095 Hagen
E-Mail: info(at)ra-trost.de
www.rechtsanwalt-news.de
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