<< Themensammlung Der gewerblich genutzte PKW

Abrechnung über eine Nutzungspauschale

Annahme der 1% Regelung

Grundsätzlich, also solange der Steuerpflichtige nichts anderes wählt, gilt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz), dass die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenneupreises inkl. Kosten für Sonderausstattung (und Umsatzsteuer) angesetzt werden.

Bei einem Wagen mit einem Wert von 50.000 Euro beträgt damit der monatlich anzusetzende Betrag 500 Euro.


Berechnungsbeispiel

Dies gilt ungeachtet einer sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Ungerechtigkeit auch dann, wenn der Wagen erheblich günstiger, weil z.B. gebraucht gekauft worden ist und insofern die private Nutzung überproportional stark im Verhältnis zu den Gesamtkosten ins Gewicht fällt.

Für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist noch ein weiterer Aufschlag fällig, nämlich 0,03% pro Entfernungskilometer.

Wird also mit einem Wagen im Wert von 50.000 Euro ein Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von einfach 30 Kilometern zurückgelegt (nur einfache Strecke, da die Entfernungs- und nicht etwa die Fahrtkilometer der Berechnung zugrunde liegen), ergibt sich folgende Berechnung:



1%-Regelung   500 €
(50.000 € x 0,03%) x 30 km + 450 €
  = 950 €

Davon kann nun allerdings ein Arbeitnehmer wieder das Kilometergeld abziehen, soweit es noch als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt ist. Ab dem 1. Januar 2007 können 0,3 Euro für jeden Entfernungskilometer und Arbeitstag in Abzug gebracht werden. Allerdings erst bei einer Entfernung von mehr als 20 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (also ab dem 21. Entfernungskilometer).

Wird also mit einem Wagen im Wert von 50.000 Euro ein Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von einfach 30 Kilometern zurückgelegt, ergibt sich folgende vollständige Berechnung:



1%-Regelung   500 €
(50.000 € x 0,03%) x 30 km + 450 €
Pendlerpauschale
(30km-20km) x 0,30 € x 22 Arbeitstage
- 66 €
  = 884 €

Minderung des privaten Nutzungswerts


Wenn und soweit der Arbeitsvertrag für die private Nutzung eines Geschäftswagens einen monatlichen Betrag festlegt, der dann vom Gehalt abgezogen wird, vermindert diese Zahlung natürlich den privaten Nutzungswert des Fahrzeugs in entsprechender Höhe und kann von dessen Ansatz in Abzug gebracht werden.

Diese Zahlung wird allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie tatsächlich fließt und auch nur in dem jeweiligen Kalenderjahr. Wird also die Pauschale erst im Folgejahr berechnet und berücksichtigt, kann sie auch nur in diesem Jahr vom Nutzungswert abgezogen werden.

Der sich schließlich ergebende Endbetrag muss übrigens immer voll bezahlt werden, also auch dann, wenn der Wagen nachweislich nur für einen Teil des Monats zur Verfügung steht.

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