Freitag, 25.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
Die Krankenversicherer sind dazu verpflichtet, einen Großteil der erwirtschafteten Überschüsse den Versicherten gutzuschreiben. In den vergangenen Jahren lag dieser Wert deutlich über 90 Prozent.
Einen vergleichsweise geringen Anteil aus der Überschussbeteiligung schreibt das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmern in Form einer Direktschrift gut. Der andere, wesentlich größere Teil fließt in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) und wird dem Versicherungsnehmer mit einer zeitlichen Verzögerung gutgeschrieben. In der privaten Krankenversicherung stellt die RfB die Mittel für die Beitragsrückvergütung sowie für Abmilderung von Beitragsanpassungen.
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Einen vergleichsweise geringen Anteil aus der Überschussbeteiligung schreibt das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmern in Form einer Direktschrift gut. Der andere, wesentlich größere Teil fließt in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) und wird dem Versicherungsnehmer mit einer zeitlichen Verzögerung gutgeschrieben. In der privaten Krankenversicherung stellt die RfB die Mittel für die Beitragsrückvergütung sowie für Abmilderung von Beitragsanpassungen.
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