Freitag, 25.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Obliegenheiten
Im Versicherungsrecht werden unter dem Begriff Obliegenheiten die Verhaltensregeln, speziell die der Versicherungsnehmer, zusammengefasst. Im Unterschied zu den aus dem allgemeinen Schuldrecht bekannten Leistungs- und Leistungsnebenpflichten kann die andere Partei die Obliegenheiten nicht einklagen. Die Nebenpflichten des allgemeinen Schuldrechts können zwar ebenfalls nicht eingeklagt werden, jedoch begründet die Nichterfüllung der Obliegenheiten keinen Schadensersatzanspruch, sondern zieht andere Rechtsfolgen nach sich. Meistens ist der Versicherer in einem solchen Fall zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Allerdings ist die genaue Abgrenzung von Obliegenheiten und Rechtspflichten nicht immer ganz eindeutig, da das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) häufig von "Pflicht" spricht, wenn "Obliegenheit" gemeint ist. Obliegenheiten und Pflichten stimmen darin überein, dass beide entweder durch Gesetz oder durch eine vertragliche Vereinbarung begründet werden können.
Obliegenheiten übernehmen zahlreiche verschiedene Funktionen. Manche Obliegenheiten, wie z. B. die vorvertragliche Anzeigepflicht, betreffen die Phase vor Vertragsabschluss. Andere Obliegenheiten tragen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages bei oder kommen bei der Beendigung des Vertrages zum Tragen.
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Allerdings ist die genaue Abgrenzung von Obliegenheiten und Rechtspflichten nicht immer ganz eindeutig, da das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) häufig von "Pflicht" spricht, wenn "Obliegenheit" gemeint ist. Obliegenheiten und Pflichten stimmen darin überein, dass beide entweder durch Gesetz oder durch eine vertragliche Vereinbarung begründet werden können.
Obliegenheiten übernehmen zahlreiche verschiedene Funktionen. Manche Obliegenheiten, wie z. B. die vorvertragliche Anzeigepflicht, betreffen die Phase vor Vertragsabschluss. Andere Obliegenheiten tragen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages bei oder kommen bei der Beendigung des Vertrages zum Tragen.
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