Freitag, 25.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer hat bei verschiedenen Anlässen die Möglichkeit, seine Krankenversicherung zu kündigen. Dabei muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Es ist zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung zu unterscheiden.
So kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis mit einer einjährigen Dauer generell ordentlich kündigen, und zwar jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat. Im Falle von Ratenzahlungen besteht die Möglichkeit, den Vertrag auch während des Versicherungsjahres zu kündigen, allerdings nicht vor Ablauf des ersten Versicherungsjahres. Wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigt, wird diesem der Rückkaufwert ausgezahlt.
In bestimmten Fällen besteht für den Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht, beispielsweise wenn eine versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird. Dabei muss die Kündigung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erklärt werden und wirkt auf den Beginn der Versicherungspflicht zurück. Außerdem besteht das außerordentliche Kündigungsrecht bei Prämienerhöhungen, die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen.
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So kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis mit einer einjährigen Dauer generell ordentlich kündigen, und zwar jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat. Im Falle von Ratenzahlungen besteht die Möglichkeit, den Vertrag auch während des Versicherungsjahres zu kündigen, allerdings nicht vor Ablauf des ersten Versicherungsjahres. Wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigt, wird diesem der Rückkaufwert ausgezahlt.
In bestimmten Fällen besteht für den Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht, beispielsweise wenn eine versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird. Dabei muss die Kündigung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erklärt werden und wirkt auf den Beginn der Versicherungspflicht zurück. Außerdem besteht das außerordentliche Kündigungsrecht bei Prämienerhöhungen, die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen.
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