Freitag, 25.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Kurortklausel
Nach der Kurortklausel in der privaten Krankenversicherung besteht für den Versicherer keine Leistungspflicht für ambulante Behandlungen in einem Kurort oder Heilbad.
Jedoch gibt es Ausnahmen von dieser Regelung. Hat der Patient seinen ständigen Wohnsitz am Ort des Heilbades oder des Kurortes oder ist die ambulante Behandlung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in dem Heilbad bzw. dem Kurort wegen eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung notwendig, so besteht Leistungspflicht von Seiten des Versicherers.
Obwohl die Gefahr des Missbrauchs gegeben ist, verzichten manche privaten Versicherungsunternehmen auf die Kurortklausel. Sie erbringen die entsprechenden Leistungen (ärztliche Behandlung, der Bezug von Arznei, Heil- und Hilfsmitteln) genauso am Kurort wie am Wohnort des Versicherten.
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Jedoch gibt es Ausnahmen von dieser Regelung. Hat der Patient seinen ständigen Wohnsitz am Ort des Heilbades oder des Kurortes oder ist die ambulante Behandlung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in dem Heilbad bzw. dem Kurort wegen eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung notwendig, so besteht Leistungspflicht von Seiten des Versicherers.
Obwohl die Gefahr des Missbrauchs gegeben ist, verzichten manche privaten Versicherungsunternehmen auf die Kurortklausel. Sie erbringen die entsprechenden Leistungen (ärztliche Behandlung, der Bezug von Arznei, Heil- und Hilfsmitteln) genauso am Kurort wie am Wohnort des Versicherten.
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