Freitag, 25.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Kinderkrankengeld
Beim Kinderkrankengeld (eigentlich "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes") handelt es sich um eine Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn ein Kind krank wird und sonst kein Familienmitglied zur Verfügung steht, das es betreuen kann, kann ein erwerbstätiges Elternteil zu Hause bleiben. Dabei kommt das Kinderkrankengeld zum Tragen. Voraussetzung ist außerdem, dass ein ärztliches Attest die Pflegebedürftigkeit des Kindes nachweist und dass das betreffende Kind entweder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.
Für die Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes gilt Folgendes:
Das Kinderkrankengeld beläuft sich auf 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder -einkommens. Allerdings darf das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld 90 Prozent des Nettoverdienstes nicht überschreiten.
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Für die Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes gilt Folgendes:
- Arbeitgeber müssen ihren Angestellten für den Pflegefall bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr und Kind unbezahlten Urlaub geben.
- Bei mehreren Kindern sind dies maximal insgesamt 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
- Für Alleinerziehende beläuft sich der Kinderkrankengeld-Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr, höchstens jedoch auf insgesamt 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
- Seit dem 1. August 2002 ist das Kinderkrankengeld aufgrund des "Gesetzes zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder" für schwerstkranke Kinder mit einer prognostizierten Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten zeitlich unbegrenzt. Hierfür ist ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung notwendig.
Das Kinderkrankengeld beläuft sich auf 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder -einkommens. Allerdings darf das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld 90 Prozent des Nettoverdienstes nicht überschreiten.
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