Freitag, 25.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Gesetzlicher Zuschlag
Der gesetzliche Zuschlag wurde im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes 2000 eingeführt, um die Bezahlbarkeit der Beiträge im Alter weitergehend zu sichern. Der gesetzliche Zuschlag beläuft sich auf zehn Prozent des jeweiligen Beitrags der Krankheitskostentarife. Er muss von allen Versicherten im Alter von 21 bis 60 Jahren gezahlt werden, die einen Vollversicherungsschutz haben, der zumindest die allgemeinen Krankenhausleistungen abdeckt.
Dabei ist die Unterscheidung zwischen Bestand und Neugeschäft von essentieller Bedeutung. Kunden, die zum Neugeschäft zählen, sprich deren Antrag nach dem 01.01.2000 angenommen wurde, müssen den Zuschlag von Beginn ab in Höhe von zehn Prozent entrichten. Zum Bestand gehören Versicherte, deren Antrag auf einen derartigen Versicherungsschutz vor dem 01.01.2000 angenommen wurde. Beim Bestand werden die Beiträge ab 2001 bis zum Jahre 2005 jährlich um zwei Prozent erhöht. Ab 2005 ist bei diesen Versicherten ebenfalls der volle Zehn-Prozent-Zuschlag erreicht.
Der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent muss auf alle Tarife der Krankheitskosten-Vollversicherung entrichtet werden, wenn:
Der Beitragszuschlag ist im Rahmen des Maximalbetrages arbeitgeberzuschussfähig.
Im Allgemeinen wird kein Zuschlag erhoben bei
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Dabei ist die Unterscheidung zwischen Bestand und Neugeschäft von essentieller Bedeutung. Kunden, die zum Neugeschäft zählen, sprich deren Antrag nach dem 01.01.2000 angenommen wurde, müssen den Zuschlag von Beginn ab in Höhe von zehn Prozent entrichten. Zum Bestand gehören Versicherte, deren Antrag auf einen derartigen Versicherungsschutz vor dem 01.01.2000 angenommen wurde. Beim Bestand werden die Beiträge ab 2001 bis zum Jahre 2005 jährlich um zwei Prozent erhöht. Ab 2005 ist bei diesen Versicherten ebenfalls der volle Zehn-Prozent-Zuschlag erreicht.
Der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent muss auf alle Tarife der Krankheitskosten-Vollversicherung entrichtet werden, wenn:
- ab dem 01.01.2000 erstmals eine Vollversicherung abgeschlossen wird.
- ab dem 01.01.2000 zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen gewechselt wird.
- die versicherte Person zwischen 21 und 60 Jahre alt ist.
Der Beitragszuschlag ist im Rahmen des Maximalbetrages arbeitgeberzuschussfähig.
Im Allgemeinen wird kein Zuschlag erhoben bei
- Personen unter 21 oder über 60 Jahren
- Tagegeldversicherungen
- Pflegeversicherungen
- Anwartschaftsversicherungen
- modifizierter Beitragszahlung (MBZ)
- befristeten Tarifen und Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
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