Freitag, 25.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Gehaltsfortzahlung
Im Fall von Arbeitsunfähigkeit hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für grundsätzlich sechs Wochen. Voraussetzung ist dabei, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht.
Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit, die allein ebenfalls Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit gewesen wäre, hinzu, verlängert sich die Anspruchsdauer nicht. Der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit ist auf sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten begrenzt.
Ist der Arbeitnehmer jedoch vor einer wiederholten Erkrankung mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit krankgeschrieben, besteht erneut der Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.
Wer privat versichert ist, sollte seine private Krankentagegeldversicherung so festlegen, dass die Leistung nach Ende der Gehaltsfortzahlung beginnt. Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus der Tagegeldhöhe.
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Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit, die allein ebenfalls Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit gewesen wäre, hinzu, verlängert sich die Anspruchsdauer nicht. Der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit ist auf sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten begrenzt.
Ist der Arbeitnehmer jedoch vor einer wiederholten Erkrankung mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit krankgeschrieben, besteht erneut der Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.
Wer privat versichert ist, sollte seine private Krankentagegeldversicherung so festlegen, dass die Leistung nach Ende der Gehaltsfortzahlung beginnt. Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus der Tagegeldhöhe.
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