Freitag, 25.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Freie Arztwahl
Grundsätzlich besteht freie Arztwahl unter den niedergelassenen (approbierten) Ärzten und Zahnärzten. Allerdings gibt es Unterschiede für gesetzlich und privat Versicherte. Ist der Patient privat versichert, kann er die Behandlung durch alle niedergelassenen Ärzte, durch Chefärzte sowie auch durch Heilpraktiker wählen. Es ist problemlos möglich, den Arzt zu wechseln. Ein Überweisungsschein ist dazu nicht erforderlich.
Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Behandlung im gesetzlichen Rahmen der "wirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsweise" durch Ärzte und Zahnärzte, die zur Kassenpraxis zugelassen oder an der kassenärztlichen Versorgung beteiligt oder dazu ermächtigt sind. Der Patient muss eine Versichertenkarte oder einen Überweisungsschein vorlegen. Heilpraktiker können nicht aufgesucht werden.
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Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Behandlung im gesetzlichen Rahmen der "wirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsweise" durch Ärzte und Zahnärzte, die zur Kassenpraxis zugelassen oder an der kassenärztlichen Versorgung beteiligt oder dazu ermächtigt sind. Der Patient muss eine Versichertenkarte oder einen Überweisungsschein vorlegen. Heilpraktiker können nicht aufgesucht werden.
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