Freitag, 25.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Beitragssatz
Bei dem Beitragssatz handelt es sich um den Anteil des Arbeitsentgelts, der an die Sozialversicherung abgeführt wird. Dabei richtet sich die Höhe der Beiträge nach einem festen Prozentsatz des beitragspflichtigen Einkommens. Dieser Prozentsatz wird als Beitragssatz bezeichnet. Für diese Beiträge kommen grundsätzlich je zur Hälfte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf. Im Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist jedoch ein Sonderzuschlag von 0,9 Prozent enthalten, der vom Arbeitnehmer allein aufgebracht werden muss. Allerdings ist dabei nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Zum beitragspflichtigen Einkommen gehören das Arbeitsentgelt, Renten sowie Versorgungsbezüge.
2011 sind die Beitragssätze folgende:
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Sozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber allein getragen.
(Stand: Okt. 2011)
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2011 sind die Beitragssätze folgende:
- 9,95 % zur gesetzlichen Rentenversicherung
- 8,2 % zur gesetzlichen Krankenversicherung
- 1,5 % zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
- 0,975 % zur gesetzlichen Pflegeversicherung
- 0,25 % Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr (wird voll vom Arbeitnehmer bezahlt)
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Sozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber allein getragen.
(Stand: Okt. 2011)
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