Freitag, 25.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Beitragsanpassung
Sowohl in der gesetzlichen wie auch in der privaten Krankenversicherung lassen sich von Zeit zu Zeit Beitragsanpassungen nicht vermeiden. Dies liegt vor allem an den stetig steigenden Kosten im Gesundheitswesen durch den medizinisch-technischen Fortschritt, der neue Behandlungsmethoden, Geräte und Medikamente hervorbringt. Ebenso stellt die wachsende Lebenserwartung der Menschen einen Faktor dar. Außerdem muss dem Anstieg der Ausgaben, der durch eine erhöhte "Schadenshäufigkeit" ausgelöst wird, Rechnung getragen werden.
Auf diese Veränderungen muss die Versicherung durch entsprechende Beitragsanpassungen reagieren. Dazu werden mindestens einmal pro Jahr die kalkulierten Versicherungsleistungen mit den tatsächlich erforderlichen Leistungen gegenübergestellt. Geht aus diesem Vergleich eine Abweichung von mindestens zehn Prozent hervor, überprüft der Versicherer die Tarifbeiträge und passt sie gegebenenfalls an. Die Anpassungen müssen allerdings von einem unabhängigen Treuhänder erst noch genehmigt werden.
Findet eine solche Beitragsanpassung statt, besteht für den Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Kündigung muss spätestens vier Wochen, nachdem der Versicherungsnehmer über die Änderungen in Kenntnis gesetzt wurde, beim Versicherer eingegangen sein.
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Auf diese Veränderungen muss die Versicherung durch entsprechende Beitragsanpassungen reagieren. Dazu werden mindestens einmal pro Jahr die kalkulierten Versicherungsleistungen mit den tatsächlich erforderlichen Leistungen gegenübergestellt. Geht aus diesem Vergleich eine Abweichung von mindestens zehn Prozent hervor, überprüft der Versicherer die Tarifbeiträge und passt sie gegebenenfalls an. Die Anpassungen müssen allerdings von einem unabhängigen Treuhänder erst noch genehmigt werden.
Findet eine solche Beitragsanpassung statt, besteht für den Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Kündigung muss spätestens vier Wochen, nachdem der Versicherungsnehmer über die Änderungen in Kenntnis gesetzt wurde, beim Versicherer eingegangen sein.
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