Freitag, 25.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz setzt ein, sobald der Vertrag geschlossen ist bzw. sobald der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein oder eine Annahmeerklärung erhalten hat, frühestens jedoch zu dem im Antrag bezeichneten Termin bzw. nach Ablauf der Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Vertragsschluss eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Zeitraum vor Versicherungsbeginn von der Leistungspflicht ausgeschlossen.
Bei einer privaten Krankenversicherung unterscheidet man zwischen drei Arten des "Beginns":
1. Als technischer Beginn wird der im Versicherungsantrag genannte Termin bezeichnet. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge gezahlt werden. Ab diesem Termin laufen auch die Wartezeiten.
2. Der sogenannte formelle Beginn ist der Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wird. Der Antragsteller ist verpflichtet, sämtliche ärztlichen Behandlungen und Veränderungen des Gesundheitszustandes der zu versichernden Personen, die bis zu diesem Termin erfolgt sind, nachzumelden. Die sechswöchige Bindefrist rechnet bis zum formellen Beginn.
3. Der materielle Beginn ist der Zeitpunkt, ab welchem der Versicherungsschutz besteht, beispielsweise nach Ablauf der Wartezeiten.
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Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Zeitraum vor Versicherungsbeginn von der Leistungspflicht ausgeschlossen.
Bei einer privaten Krankenversicherung unterscheidet man zwischen drei Arten des "Beginns":
1. Als technischer Beginn wird der im Versicherungsantrag genannte Termin bezeichnet. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge gezahlt werden. Ab diesem Termin laufen auch die Wartezeiten.
2. Der sogenannte formelle Beginn ist der Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wird. Der Antragsteller ist verpflichtet, sämtliche ärztlichen Behandlungen und Veränderungen des Gesundheitszustandes der zu versichernden Personen, die bis zu diesem Termin erfolgt sind, nachzumelden. Die sechswöchige Bindefrist rechnet bis zum formellen Beginn.
3. Der materielle Beginn ist der Zeitpunkt, ab welchem der Versicherungsschutz besteht, beispielsweise nach Ablauf der Wartezeiten.
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