Freitag, 25.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Aufrechnung
Der Begriff Aufrechnung kommt aus dem Bereich des Schuldrechts. Bei einer Aufrechnung wird eine Forderung durch eine Gegenforderung aufgehoben.
Der Versicherungsnehmer ist nur dann berechtigt, gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens aufzurechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei einer lediglich subjektiv begründeten Gegenforderung greift das Aufrechnungsrecht demnach nicht.
Allerdings kann der Versicherungsnehmer gegen Beitragsforderungen des Versicherers nicht aufrechnen, da das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 26) dies bei Mitgliedern von Versicherungsvereinen nicht gestattet.
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Der Versicherungsnehmer ist nur dann berechtigt, gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens aufzurechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei einer lediglich subjektiv begründeten Gegenforderung greift das Aufrechnungsrecht demnach nicht.
Allerdings kann der Versicherungsnehmer gegen Beitragsforderungen des Versicherers nicht aufrechnen, da das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 26) dies bei Mitgliedern von Versicherungsvereinen nicht gestattet.
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