Freitag, 25.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeber entrichtet einen Zuschuss zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag zum einen bei allen Arbeitnehmern, die aufgrund einer Überschreitung der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat versichert sind und zum anderen bei privat versicherten Arbeitnehmern, die von der im SGB V § 8 geregelten, gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind.
Damit der Arbeitgeber die Höhe des Zuschusses berechnen kann, stellt die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer die Arbeitgeberbescheinigung aus.
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Damit der Arbeitgeber die Höhe des Zuschusses berechnen kann, stellt die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer die Arbeitgeberbescheinigung aus.
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