Gesellschaftsanteile - Lexikon Rechtsformen
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Gesellschaftsanteile

= Gesellschafteranteile

Die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen bezeichnet man als Gesellschaftsanteile. Der Anteil an diesem Vermögen ist kein dingliches Recht, vielmehr ist die Berechtigung  der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen ungeteilt. Immobiliar- und Mobiliarvermögen der Gesellschaft stehen im Gesamthanseigentum der Gesellschafter. Die Forderungen und sonstigen Rechte stehen der Gesellschaft zu; auf sie bezieht sich die Mitberechtigung der Gesellschafter.


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