Donnerstag, 24.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Steuermessbetrag
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen. Der Steuermessbetrag wird durch Anwendung eines Hundertsatzes von regelmäßig fünf Prozent (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag ermittelt.
Er wird zerlegt, wenn im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Grundsätzlich werden als Zerlegungsmaßstab die Arbeitslöhne herangezogen.
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Er wird zerlegt, wenn im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Grundsätzlich werden als Zerlegungsmaßstab die Arbeitslöhne herangezogen.
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