Donnerstag, 24.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft Steuergegenstand. Dadurch spielt es keine Rolle, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebes zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind.
Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Sie mindert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn des Gewerbebetriebes und beeinflusst damit auch die Höhe der Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuer.
Die Gewerbesteuer ist vierteljährig zu entrichten und wird von der Gemeinde erhoben, auf der sich der Gewerbebetrieb befindet. Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlage und für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags sind die Finanzämter zuständig. Außerdem gibt es für natürliche Personen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 Euro, für Gewerbeerträge bis 72.500 Euro gelten ermässigte Steuermesszahlen.
Die Steuerschuld wird ermittelt, indem der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb durch eine Reihe von Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wird. Auf den so entstehenden maßgeblichen Gewerbeertrag wird, nach Abzug eines Freibetrags, eine Steuermesszahl angewandt. Auf den entstehenden Steuermessbetrag wendet die entsprechende Gemeinde ihren Hebesatz an. Dadurch fällt die Gewerbesteuer je nach Höhe des Hebesatzes regional verschieden aus.
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Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Sie mindert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn des Gewerbebetriebes und beeinflusst damit auch die Höhe der Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuer.
Die Gewerbesteuer ist vierteljährig zu entrichten und wird von der Gemeinde erhoben, auf der sich der Gewerbebetrieb befindet. Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlage und für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags sind die Finanzämter zuständig. Außerdem gibt es für natürliche Personen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 Euro, für Gewerbeerträge bis 72.500 Euro gelten ermässigte Steuermesszahlen.
Die Steuerschuld wird ermittelt, indem der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb durch eine Reihe von Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wird. Auf den so entstehenden maßgeblichen Gewerbeertrag wird, nach Abzug eines Freibetrags, eine Steuermesszahl angewandt. Auf den entstehenden Steuermessbetrag wendet die entsprechende Gemeinde ihren Hebesatz an. Dadurch fällt die Gewerbesteuer je nach Höhe des Hebesatzes regional verschieden aus.
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