Mittwoch, 23.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Anleger, die aufgrund entsprechend geringer Einkünfte nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, können beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen.
Wird diese dem depotführenden Kreditinstitut rechtzeitig vor Ausschüttung vorgelegt, behält dieses bei Ausschüttungen keine Zinsabschlagsteuer ein und zahlt das Körperschaftssteuerguthaben sofort aus.
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