Kapitalertragssteuer - Investementlexikon
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Kapitalertragssteuer

Abkürzung: KESt

Einkünfte aus Investmentanteilen unterliegen normalerweise nicht der Kapitalertragssteuer. Dies gilt aber nicht für ausgeschüttete bzw. thesaurierte Zinserträge. Bei Zinsen und anderen zinsabschlagsteuerpflichtigen Anteilen der Ausschüttung bzw. Thesaurierung, wie zum Beispiel Mieterträge, ist Zinsabschlagsteuer einzubehalten, falls kein Freistellungsauftrag vorliegt.


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