Genussschein - Investementlexikon
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Genussschein

= Genussrecht
 
Unternehmen können neben Aktien auch sog. Genussscheine ausgeben.
Ein Genusschein verbrieft in der Regel Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn, am Liquidationserlös oder auf den Bezug neuer Genusscheinrechte. Mit der Ausgabe von Genussscheinen sind keine Mitgliedschaftsrechte verknüpft.
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften zur Ausgestaltung der Genussrechte.


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