Montag, 21.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Freistellungsauftrag
Um den Sparerfreibetrag unverzüglich und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung auszuschöpfen, kann jeder Anleger gegenüber seiner Investment-Gesellschaft, Bank oder Sparkasse einen Freistellungsauftrag erteilen. Bei rechtzeitiger Vorlage werden bei Depotverwahrung der Anteilscheine die steuerpflichtigen Teile der Ausschüttungen des Fonds bis zur Höhe des Freistellungsauftrags (maximal 1.421 Euro pro Anleger bei Einzelveranlagung, bei Zusammenveranlagten maximal 2.842 Euro) ohne Abzug ausgezahlt bzw. bei thesaurierenden Fonds die Zinsabschlagsteuer den Anlegern erstattet. Bei Eigenverwahrung der Anteile ist eine Berücksichtigung der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich.
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