Montag, 21.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Darlehen
Nach § 607 BGB ist ein Darlehen folgendermaßen definiert: Ein Darlehen ist die Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Verpflichtung des Darlehensnehmers, zu einem späteren Zeitpunkt Geld bzw. Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben.
Charakteristisch für ein Darlehen ist die langfristige Laufzeit und die einmalige Auszahlung der gesamten Summe. Diese kann entweder zu einem Zeitpunkt komplett oder mit Hilfe eines Tilgungsplans zurückgezahlt werden.
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