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Die Limited in Deutschland

Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintrag

Wie jedes Unternehmen, das gewerblich in Deutschland tätig ist, muss auch eine Limited ein Gewerbe unter der deutschen Geschäftsadresse beim zuständigen Gewerbeamt in Deutschland anmelden. Handelt es sich bei der Limited um eine unselbstständige Betriebsstätte, ist neben der Gewerbeanmeldung keine Eintragung in das Handelsregister erforderlich.

Gibt es eine selbstständige Zweigniederlassung in Deutschland, so ist diese Filiale auch in das Handelsregister einzutragen. Die notarielle Anmeldung muss durch den Geschäftsführer erfolgen. Der Anmeldung müssen die erforderlichen Unterlagen beiliegen:

  • Gründungsunterlagen
  • beglaubigte Übersetzungen

Hier ist zu berücksichtigen, dass erneut Kosten auf den Gründer zukommen. Diese Kosten resultieren unter anderem aus der Übersetzung und notariellen Beglaubigung der für die Anmeldung notwendigen Unterlagen. Die Eintragung kann zwischen drei bis acht Wochen benötigen. Auch hierfür bieten die Limited-Agenturen ihre Unterstützung an.

Rechtsgrundlage

Im normalen Geschäftsverkehr gilt für eine in Deutschland tätige Limited deutsches Recht. Lediglich bei Streitigkeiten im Innenverhältnis gilt englisches Recht. Dazu gehören

  • Gesellschafter-Ausschluss
  • Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer, zum Beispiel Dividendenauszahlung

Besteuerung

  • Eine Ltd., deren Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt, unterliegt deutschem Steuerrecht. Dabei wird sie wie eine GmbH behandelt. Da die Limited auch eine Kapitalgesellschaft ist, unterliegt sie damit auch der Bilanzierungspflicht.
  • Es muss berücksichtigt werden, dass die Limited verpflichtet ist, auch in England einen Jahresabschluss und eine Steuererklärung einzureichen. Vergleiche dazu Kapitel 2.
  • Gegenüber dem englischen Finanzamt ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Limited in Deutschland steuerlich erfasst ist. Dazu reicht ein Schreiben des deutschen Finanzamtes, indem die Steuernummer der Limited enthalten ist. Als Folge ist die Limited von der Pflicht der Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung in England befreit.

Die Gründung einer Limited in England bringt keinerlei Steuervorteile in Deutschland, wenn deren Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt, auch wenn viele Limited-Anbieter damit werben.

Kosten einer Limited-Gründung

Die Kosten der Gründung einer Limited sind im Vergleich relativ gering. So bieten Limited-Anbieter eine Gründung bereits für 185 Euro an, während für die Gründung einer GmbH mit zwischen 1.500 und 2.000 Euro zu rechnen ist.

Allerdings muss bei der Gründung einer Limited mit weiteren Kosten gerechnet werden, die etwa aus der Eintragung ins deutsche Handelsregister resultieren. Daher kann man mit durchschnittlich 700 Euro für die Gründung einer Limited rechnen. Zudem kommen auf den Gründer einer Limited jährliche Folgekosten zu, wie die Unterhaltung eines Registered Office oder die Kosten eines Secretaries in England. Diese Kosten sind jedoch überschaubar. 

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